i) In Z 9 lautet § 21 Abs. 3:
„(3) Die Gesundheit Österreich GmbH hat die Auswertung gemäß Abs. 1 und die im Genanalyseregister gemäß § 79 Abs. 1 Z 1 GTG verzeichneten Einrichtungen, welche PID durchführen samt den in § 79 Abs. 2 GTG genannten Angaben und Untersuchungen sowie alle im Gentechnikbuch enthaltenen spezifische Informationen zur PID im Rahmen eines Berichts dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Justiz zur Verfügung zu stellen und auf der Homepage der Gesundheit Österreich GmbH zu veröffentlichen.“
Artikel II (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs) wird wie folgt geändert:
a) In Z 1 lautet die Überschrift wie folgt:
„Abstammung vom Vater und vom anderen Elternteil“
Artikel III (Änderung des Gentechnikgesetzes) wird wie folgt geändert:
a) Z 2 lautet:
„2. § 97 wird wie folgt geändert:
„§ 97. Die Bundesministerin für Gesundheit hat eine Geschäftsordnung für die Kommission und ihre wissenschaftlichen Ausschüsse zu erlassen, die die Erfüllung der ihr aufgetragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung, den Ablauf, die Anwesenheit, die Vertretung und die Beschlussfassung sowie Regeln über die Unvereinbarkeit zu enthalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit. Das gilt auch für jede Änderung der Geschäftsordnung.““
b) Z 3 lautet:
„3. Dem § 113 wird folgender § 113a angefügt:
„§ 113a. § 88 Abs. 2 Z 2 lit. a und § 97 GTG in der Fassung des Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I. Nr. xxx/2015, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Begründung
In § 2a Abs. 1 Z 1 wird eine Klarstellung zur Zulässigkeit der Präimplantationsdiagnostik insofern getroffen, als die Präimplantationsdiagnostik nun bei rezidivierend fehlgeschlagener medizinisch assistierter Reproduktion zulässt. Bei zumindest drei gescheiterten Versuchen einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung soll die Präimplantationsdiagnostik zur „Verbesserung“ des Erfolgs von künstlichen Befruchtungen zugelassen werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Scheitern des Transfers von Embryonen darauf zurückzuführen ist, dass die Embryonen wegen ihrer genetischen Disposition nicht überlebensfähig waren.
Die Änderung in § 2a Abs. 4 dienen der Klarstellung, dass genetisches Screening unzulässig ist.
Der in § 7 Abs. 2 angeführte Personenkreis soll um Personen, deren Samen oder Eizellen verwendet werden, erweitert werden. Ein Schwerpunkt der Beratung oder Betreuung gemäß § 7 Abs. 3 soll insbesondere auch die Frage des Zeitpunkts und die Art der Aufklärung des Kindes über die genetische Elternschaft durch die Eltern sein.
In § 10 wird klargestellt, dass es sich um den Zyklus der behandelten Frau handelt.
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