Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll59. Sitzung / Seite 115

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eine Tätigkeit handelt, die sehr klar zur Physiotherapie hin abgegrenzt werden und grundsätzlich auch eher im intramuralen und nicht im freiberuflichen Bereich zur Anwen­dung kommen sollte.

Ich bringe deshalb folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mückstein, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Gesundheits­ausschusses über die Regierungsvorlage über ein Bundesgesetz, mit dem das Medizi­nischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das MTD-Gesetz und das Medizinische As­sistenzberufe-Gesetz geändert werden soll

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Medizinischer Mas­seur- und Heilmasseurgesetz, das MTD-Gesetz und das Medizinische Assistenzberu­fe-Gesetz geändert werden in der Fassung des Berichtes des Gesundheitsausschus­ses wird wie folgt geändert:

In Artikel 1 Z.6 werden in § 60 Abs. 4 folgende Sätze angefügt:

‚Die Durchführung der Basismobilisation ist auf den intramuralen Bereich beschränkt und erfolgt unter Aufsicht und in Abstimmung mit Angehörigen des physiotherapeuti­schen Dienstes. Ausgeschlossen ist die Durchführung der Basismobilisation im Rah­men einer freiberuflichen Berufsausübung durch Heilmasseure sowie grundsätzlich im Zusammenhang mit der Betreuung von Patienten mit Beeinträchtigungen der Bewe­gungskontrolle und -steuerung.‘

In Artikel 1 Z.13 wird in § 70a Abs.4 die Wortfolge ‚der Lehr- und Fachkräfte‘ durch die Wortfolge ‚eines Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes‘ ersetzt.“

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Weiters bringe ich folgenden Antrag ein:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Lichtenecker, Mückstein, Kolleginnen und Kollegen betreffend Har­monisierung der Masseurberufe

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Gesundheit sowie der Bun­desminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft werden aufgefordert, dem Na­tionalrat eine Novelle des Medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetzes (MMHmG) sowie eine Novelle der Gewerbeordnung vorzulegen, welche eine Zusammenführung der bestehenden drei Masseurberufe beinhalten.“

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Ich begründe das noch kurz: Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Beru­fe der medizinischen Masseure und Heilmasseure wird zwischen dem Heilmasseur be­ziehungsweise dem medizinischen Masseur sowie dem gewerblichen Masseur unter­schieden. Die Vielzahl an unterschiedlichen Tätigkeits- und Kompetenzprofilen, die auf Basis dieses Gesetzes und der Gewerbeordnung geschaffen worden sind, haben gro­ße Unsicherheit unter den MasseurInnen hervorgerufen und sind zum Teil auch exis­tenzbedrohend.

 


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