eine Tätigkeit handelt, die sehr klar zur Physiotherapie hin abgegrenzt werden und grundsätzlich auch eher im intramuralen und nicht im freiberuflichen Bereich zur Anwendung kommen sollte.
Ich bringe deshalb folgenden Antrag ein:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mückstein, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Gesundheitsausschusses über die Regierungsvorlage über ein Bundesgesetz, mit dem das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das MTD-Gesetz und das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz geändert werden soll
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das MTD-Gesetz und das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz geändert werden in der Fassung des Berichtes des Gesundheitsausschusses wird wie folgt geändert:
In Artikel 1 Z.6 werden in § 60 Abs. 4 folgende Sätze angefügt:
‚Die Durchführung der Basismobilisation ist auf den intramuralen Bereich beschränkt und erfolgt unter Aufsicht und in Abstimmung mit Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes. Ausgeschlossen ist die Durchführung der Basismobilisation im Rahmen einer freiberuflichen Berufsausübung durch Heilmasseure sowie grundsätzlich im Zusammenhang mit der Betreuung von Patienten mit Beeinträchtigungen der Bewegungskontrolle und -steuerung.‘
In Artikel 1 Z.13 wird in § 70a Abs.4 die Wortfolge ‚der Lehr- und Fachkräfte‘ durch die Wortfolge ‚eines Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes‘ ersetzt.“
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Weiters bringe ich folgenden Antrag ein:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Lichtenecker, Mückstein, Kolleginnen und Kollegen betreffend Harmonisierung der Masseurberufe
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Gesundheit sowie der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft werden aufgefordert, dem Nationalrat eine Novelle des Medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetzes (MMHmG) sowie eine Novelle der Gewerbeordnung vorzulegen, welche eine Zusammenführung der bestehenden drei Masseurberufe beinhalten.“
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Ich begründe das noch kurz: Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Berufe der medizinischen Masseure und Heilmasseure wird zwischen dem Heilmasseur beziehungsweise dem medizinischen Masseur sowie dem gewerblichen Masseur unterschieden. Die Vielzahl an unterschiedlichen Tätigkeits- und Kompetenzprofilen, die auf Basis dieses Gesetzes und der Gewerbeordnung geschaffen worden sind, haben große Unsicherheit unter den MasseurInnen hervorgerufen und sind zum Teil auch existenzbedrohend.
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