Dringend notwendig wäre es, das Berufsbild des gewerblichen Masseurs – und das ist eigentlich das wichtigste Argument – an das des medizinischen Masseurs und des Heilmasseurs heranzuführen. Derzeit ist es zum Beispiel nicht möglich, dass gewerbliche Masseure in Deutschland arbeiten können. – Danke. (Beifall bei den Grünen.)
14.51
Präsident Karlheinz Kopf: Sowohl der von Frau Abgeordneter Mückstein eingebrachte Abänderungsantrag als auch der Entschließungsantrag sind ausreichend unterstützt und stehen daher mit in Verhandlung.
Die beiden Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Eva Mückstein, Freundinnen und Freunde zum Bericht des Gesundheitsausschusses über die Regierungsvorlage über ein Bundesgesetz, mit dem das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das MTD-Gesetz und das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz geändert werden
Antrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das MTD-Gesetz und das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz geändert werden in der Fassung des Berichtes des Gesundheitsausschusses (451 d.B.) wird wie folgt geändert:
In Artikel 1 Z.6 werden in § 60 Abs. 4 folgende Sätze angefügt:
„Die Durchführung der Basismobilisation ist auf den intramuralen Bereich beschränkt und erfolgt unter Aufsicht und in Abstimmung mit Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes. Ausgeschlossen ist die Durchführung der Basismobilisation im Rahmen einer freiberuflichen Berufsausübung durch Heilmasseure sowie grundsätzlich im Zusammenhang mit der Betreuung von Patienten mit Beeinträchtigungen der Bewegungskontrolle und -steuerung.“
In Artikel 1 Z.13 wird in § 70a Abs.4 die Wortfolge „der Lehr- und Fachkräfte“ durch die Wortfolge „eines Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes“ ersetzt.
Begründung
Alle im MAB-Gesetz geregelten Tätigkeiten und Berufe dürfen ausschließlich im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses ausgeübt werden und bedürfen zusätzlich einer fachlichen Aufsicht. Dies ist auch bei der Anwendung der Basismobilisation vorzusehen und im Gesetz zu verankern.
Basismobilisation im Zusammenhang mit der Betreuung von PatientInnen mit Beeinträchtigungen der Bewegungskontrolle und -steuerung (z.B. nach Schlaganfällen) muss im Sinne der PatientInnensicherheit und des Berufsschutzes unmissverständlich der Berufsgruppe der PhysiotherapeutInnen vorbehalten bleiben.
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Entschließungsantrag
der Abgeordneten Ruperta Lichtenecker, Eva Mückstein, Freundinnen und Freunde
betreffend Harmonisierung der Masseurberufe
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