Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll59. Sitzung / Seite 116

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Dringend notwendig wäre es, das Berufsbild des gewerblichen Masseurs – und das ist eigentlich das wichtigste Argument – an das des medizinischen Masseurs und des Heilmasseurs heranzuführen. Derzeit ist es zum Beispiel nicht möglich, dass gewerbli­che Masseure in Deutschland arbeiten können. – Danke. (Beifall bei den Grünen.)

14.51


Präsident Karlheinz Kopf: Sowohl der von Frau Abgeordneter Mückstein eingebrach­te Abänderungsantrag als auch der Entschließungsantrag sind ausreichend unterstützt und stehen daher mit in Verhandlung.

Die beiden Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Eva Mückstein, Freundinnen und Freunde zum Bericht des Ge­sundheitsausschusses über die Regierungsvorlage über ein Bundesgesetz, mit dem das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das MTD-Gesetz und das Medizi­nische Assistenzberufe-Gesetz geändert werden

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Medizinischer Mas­seur- und Heilmasseurgesetz, das MTD-Gesetz und das Medizinische Assistenzberu­fe-Gesetz geändert werden in der Fassung des Berichtes des Gesundheitsausschus­ses (451 d.B.) wird wie folgt geändert:

In Artikel 1 Z.6 werden in § 60 Abs. 4 folgende Sätze angefügt:

„Die Durchführung der Basismobilisation ist auf den intramuralen Bereich beschränkt und erfolgt unter Aufsicht und in Abstimmung mit Angehörigen des physiotherapeuti­schen Dienstes. Ausgeschlossen ist die Durchführung der Basismobilisation im Rah­men einer freiberuflichen Berufsausübung durch Heilmasseure sowie grundsätzlich im Zusammenhang mit der Betreuung von Patienten mit Beeinträchtigungen der Bewe­gungskontrolle und -steuerung.“

In Artikel 1 Z.13 wird in § 70a Abs.4 die Wortfolge „der Lehr- und Fachkräfte“ durch die Wortfolge „eines Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes“ ersetzt.

Begründung

Alle im MAB-Gesetz geregelten Tätigkeiten und Berufe dürfen ausschließlich im Rah­men eines Anstellungsverhältnisses ausgeübt werden und bedürfen zusätzlich einer fachlichen Aufsicht. Dies ist auch bei der Anwendung der Basismobilisation vorzuse­hen und im Gesetz zu verankern.

Basismobilisation im Zusammenhang mit der Betreuung von PatientInnen mit Beein­trächtigungen der Bewegungskontrolle und -steuerung (z.B. nach Schlaganfällen) muss im Sinne der PatientInnensicherheit und des Berufsschutzes unmissverständlich der Be­rufsgruppe der PhysiotherapeutInnen vorbehalten bleiben.

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Entschließungsantrag

der Abgeordneten Ruperta Lichtenecker, Eva Mückstein, Freundinnen und Freunde

betreffend Harmonisierung der Masseurberufe

 


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