(2) Akademische Verwendungsgruppen sind
1. im Master-Bereich
a) im allgemeinen Verwaltungsdienst die Verwendungsgruppe A 1 und die Prokuraturanwältinnen und –anwälte,
b) im militärischen Dienst die Verwendungsgruppen MBO 1 und MZO 1,
c) bei den Lehrpersonen die Verwendungsgruppen L PH und L 1,
d) bei den Hochschullehrpersonen die Verwendungsgruppen PH 1 und PH 2,
e) Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten sowie Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten,
f)Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,
g) im Post- und Fernmeldewesen die Verwendungsgruppe PT 1,
h) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung die Gehaltsgruppe PF 1 und
i) bei Bundesbediensteten der Dienstklassen die Verwendungsgruppe A und H1, und
2. im Bachelor-Bereich
a) bei den Lehrpersonen die Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2a 2,
b) bei den Hochschullehrpersonen die Verwendungsgruppe PH 3 und
c) im Krankenpflegedienst die Gehaltsgruppen K 1 und K 2.
(3) Die Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aus einem vertraglichen Dienstverhältnis ist einer Überstellung gleichzuhalten. Die Bestimmungen über die Zuordnung der Entlohnungsgruppen zum akademischen Bereich nach § 15 VBG sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Schließt die Beamtin oder der Beamte ein Studium gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 im aufrechten Dienstverhältnis ab und
1. wird sie oder er anschließend von einer nicht akademischen Verwendungsgruppe in eine akademische überstellt oder
2. befindet sie oder er sich im Zeitpunkt des Abschlusses bereits in einer akademischen Verwendungsgruppe,
erfolgt ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß der in einem Dienstverhältnis zum Bund verbrachten Zeiten, während derer zugleich das Studium betrieben wurde. Der Vorbildungsausgleich beträgt jedoch höchstens fünf Jahre im Master-Bereich und höchstens drei Jahre im Bachelor-Bereich.
(5) Beim Besoldungsdienstalter ist im Master-Bereich mit Ausnahme der Verwendungsgruppe A 1 ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von zwei Jahren in Abzug zu bringen, solange die Beamtin oder der Beamte das Ernennungserfordernis der Hochschulbildung ausschließlich gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt.
(6) Wird die Beamtin oder der Beamte in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ändern sich ihr oder sein Besoldungsdienstalter und ihr oder sein Vorrückungstermin nicht.
(7) Wurde bei einer Beamtin oder einem Beamten nach Abs. 4 ein Vorbildungsausgleich in Abzug gebracht und wird sie oder er später in eine nicht akademische Verwendungsgruppe überstellt, ist ihr oder sein Besoldungsdienstalter um die zuvor nach Abs. 4 in Abzug gebrachten Zeiten zu verbessern.
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