Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll59. Sitzung / Seite 234

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(2) Akademische Verwendungsgruppen sind

1. im Master-Bereich

a) im allgemeinen Verwaltungsdienst die Verwendungsgruppe A 1 und die Prokuratur­anwältinnen und –anwälte,

b) im militärischen Dienst die Verwendungsgruppen MBO 1 und MZO 1,

c) bei den Lehrpersonen die Verwendungsgruppen L PH und L 1,

d) bei den Hochschullehrpersonen die Verwendungsgruppen PH 1 und PH 2,

e) Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten sowie Universitätsdozentin­nen und Universitätsdozenten,

f)Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,

g) im Post- und Fernmeldewesen die Verwendungsgruppe PT 1,

h) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung die Gehaltsgruppe PF 1 und

i) bei Bundesbediensteten der Dienstklassen die Verwendungsgruppe A und H1, und

 2. im Bachelor-Bereich

a) bei den Lehrpersonen die Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2a 2,

b) bei den Hochschullehrpersonen die Verwendungsgruppe PH 3 und

c) im Krankenpflegedienst die Gehaltsgruppen K 1 und K 2.

(3) Die Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aus einem vertraglichen Dienstverhältnis ist einer Überstellung gleichzuhalten. Die Bestimmungen über die Zu­ordnung der Entlohnungsgruppen zum akademischen Bereich nach § 15 VBG sind sinn­gemäß anzuwenden.

(4) Schließt die Beamtin oder der Beamte ein Studium gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 im aufrechten Dienstverhältnis ab und

1. wird sie oder er anschließend von einer nicht akademischen Verwendungsgruppe in eine akademische überstellt oder

2. befindet sie oder er sich im Zeitpunkt des Abschlusses bereits in einer akademi­schen Verwendungsgruppe,

erfolgt ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß der in einem Dienstverhältnis zum Bund verbrachten Zeiten, während derer zugleich das Studium betrieben wurde. Der Vor­bildungsausgleich beträgt jedoch höchstens fünf Jahre im Master-Bereich und höchs­tens drei Jahre im Bachelor-Bereich.

(5) Beim Besoldungsdienstalter ist im Master-Bereich mit Ausnahme der Verwen­dungsgruppe A 1 ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von zwei Jahren in Abzug zu bringen, solange die Beamtin oder der Beamte das Ernennungserfordernis der Hoch­schulbildung ausschließlich gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt.

(6) Wird die Beamtin oder der Beamte in eine niedrigere Verwendungsgruppe über­stellt, so ändern sich ihr oder sein Besoldungsdienstalter und ihr oder sein Vorrückungs­termin nicht.

(7) Wurde bei einer Beamtin oder einem Beamten nach Abs. 4 ein Vorbildungsaus­gleich in Abzug gebracht und wird sie oder er später in eine nicht akademische Ver­wendungsgruppe überstellt, ist ihr oder sein Besoldungsdienstalter um die zuvor nach Abs. 4 in Abzug gebrachten Zeiten zu verbessern.

 


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