Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll59. Sitzung / Seite 233

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Diensterbringung ist nicht als Leistung von Überstunden abzugelten, sondern aus­schließlich 1 : 1 in Freizeit auszugleichen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich erinnere nur daran, dass wir über 200 000 Kol­leginnen und Kollegen beim Bund haben, mit den Ländern, Städten und den Zuständi­gen auch im ausgegliederten Bereich über 400 000 Kolleginnen und Kollegen. Ich glau­be, wir sind es, das sei noch einmal gesagt, diesem Personenkreis schuldig, dass wir Rechtssicherheit schaffen, aber auf der anderen Seite auch dem Steuerzahler und un­seren Dienstbehörden.

Ich ersuche Sie, im Lichte dieser schwierigen Situation diesem Vorhaben Ihre Zustim­mung zu geben. (Beifall bei SPÖ und ÖVP.)

21.20


Präsident Karlheinz Kopf: Der von Herrn Abgeordnetem Pendl soeben eingebrachte Abänderungsantrag, der von ihm auch in den Grundzügen erläutert wurde, ist ausrei­chend unterstützt und steht mit in Verhandlung. Er wurde in der Zwischenzeit auch im Saal verteilt.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Wittmann, Dr. Gerstl, Pendl, Dr. Beatrix Karl und Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Verfassungsausschusses (457 d.B.) betreffend die Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehalts­gesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwalt­schaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehr­personengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechts­gesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Pen­sionsgesetz 1965, das Bundesbahngesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz und das Finanzprokuraturgesetz geändert werden (454 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

1. In Art. 2 Z 1 lautet § 3 Abs. 4:

„(4) Der besoldungsrechtliche Referenzbetrag ist mit 105,06% des vollen Gehalts einer Beamtin oder eines Beamten der Verwendungsgruppe A 2 in der Gehaltsstufe 8 fest­gesetzt.“

2. In Art. 2 Z 6 lautet § 12a samt Überschrift:

„Überstellung und Vorbildungsausgleich

§ 12a. (1) Überstellung ist die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten einer ande­ren Besoldungs- oder Verwendungsgruppe. Das Besoldungsdienstalter einer Beamtin oder eines Beamten ändert sich anlässlich einer Überstellung nicht, insoweit nicht aus­drücklich anderes bestimmt ist. Bei der Überstellung in eine akademische Verwen­dungsgruppe sowie bei der erstmaligen Ernennung in eine Besoldungs- oder Verwen­dungsgruppe ist jedoch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Vorbildungs­ausgleich beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, wenn die Beamtin oder der Beamte die Studien, die zur Erfüllung der mit einem solchen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben üblicherweise benötigt werden, nicht vor Beginn des Dienstverhältnisses ab­geschlossen hat.

 


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