Diensterbringung ist nicht als Leistung von Überstunden abzugelten, sondern ausschließlich 1 : 1 in Freizeit auszugleichen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich erinnere nur daran, dass wir über 200 000 Kolleginnen und Kollegen beim Bund haben, mit den Ländern, Städten und den Zuständigen auch im ausgegliederten Bereich über 400 000 Kolleginnen und Kollegen. Ich glaube, wir sind es, das sei noch einmal gesagt, diesem Personenkreis schuldig, dass wir Rechtssicherheit schaffen, aber auf der anderen Seite auch dem Steuerzahler und unseren Dienstbehörden.
Ich ersuche Sie, im Lichte dieser schwierigen Situation diesem Vorhaben Ihre Zustimmung zu geben. (Beifall bei SPÖ und ÖVP.)
21.20
Präsident Karlheinz Kopf: Der von Herrn Abgeordnetem Pendl soeben eingebrachte Abänderungsantrag, der von ihm auch in den Grundzügen erläutert wurde, ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung. Er wurde in der Zwischenzeit auch im Saal verteilt.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Wittmann, Dr. Gerstl, Pendl, Dr. Beatrix Karl und Kolleginnen und Kollegen
zum Bericht des Verfassungsausschusses (457 d.B.) betreffend die Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahngesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz und das Finanzprokuraturgesetz geändert werden (454 d.B.)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:
1. In Art. 2 Z 1 lautet § 3 Abs. 4:
„(4) Der besoldungsrechtliche Referenzbetrag ist mit 105,06% des vollen Gehalts einer Beamtin oder eines Beamten der Verwendungsgruppe A 2 in der Gehaltsstufe 8 festgesetzt.“
2. In Art. 2 Z 6 lautet § 12a samt Überschrift:
„Überstellung und Vorbildungsausgleich
§ 12a. (1) Überstellung ist die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe. Das Besoldungsdienstalter einer Beamtin oder eines Beamten ändert sich anlässlich einer Überstellung nicht, insoweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Bei der Überstellung in eine akademische Verwendungsgruppe sowie bei der erstmaligen Ernennung in eine Besoldungs- oder Verwendungsgruppe ist jedoch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Vorbildungsausgleich beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, wenn die Beamtin oder der Beamte die Studien, die zur Erfüllung der mit einem solchen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben üblicherweise benötigt werden, nicht vor Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen hat.
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