Aber wir müssen es auch umsetzen, wir müssen es abarbeiten, wir müssen es „handlen“. Und die Kolleginnen und Kollegen, die da hinten stehen, haben halbe Nächte lang gearbeitet, das muss man auch in aller Deutlichkeit sagen. Und ich glaube, dass wir, neben der Regierung, auch noch geschaut haben, mit dem Entschließungsantrag noch einmal explizit auf diese Frage einzugehen, um ja die Sicherheit auch allen Kolleginnen und Kollegen zu vermitteln.
Daher habe ich auch jetzt noch einmal die Aufgabe, einen Antrag einzubringen, und zwar:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Wittmann, Dr. Gerstl, Pendl, Dr. Beatrix Karl, Kolleginnen und Kollegen
zum Bericht des Verfassungsausschusses (457 d.B.) betreffend die Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem Beamten-Dienstrechtgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahngesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz und das Finanzprokuraturgesetz geändert werden (454 d.B.)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:
*****
Ich darf diesen Antrag wie folgt begründen:
Bei den vorgeschlagenen Änderungen handelt es sich im Wesentlichen um technische Korrekturen, um die bisherigen Einkommensverhältnisse im Rahmen der Überleitung möglichst getreu zu wahren. So sind etwa Anpassungen beim Gehaltsschema der beamteten Lehrerpersonen und in weiterer Folge auch bei den Zulagen für diese Personengruppe notwendig.
Weiters wird der neu eingeführte Referenzbetrag, der unter anderem als Berechnungsgrundlage für zahlreiche Nebengebühren dient, exakter definiert. Klargestellt wird, dass auch die durch Zulagen garantierte bisherige Gehaltshöhe mit 1. März valorisiert wird.
Durch die Änderungen wird auch gesichert, dass Amtstitel, Funktionsstufen und andere einstufungsabhängige Ansprüche wie zum Beispiel Reisegebührensätze weiterhin im bisherigen Ausmaß zustehen.
Die Besonderheiten des Post- und Fernmeldewesens machen weitere Änderungen notwendig, da zum Beispiel deren Gehaltsanpassungen unabhängig von jenen des Bundes erfolgen.
Schlussendlich sollen sämtliche Beträge nach der Valorisierung mit 1. März auf ganze Euro aufgerundet werden, um auch Einbußen aus Rundungsvorgängen im Rahmen der Überleitung zu vermeiden.
Unabhängig vom Reformbedarf des Besoldungssystems wird die Opting-Out-Regelung für Bedienstete, die eine Funktionszulage beziehen, mit der sämtliche Mehrleistungen als abgegolten gelten, um ein Jahr verlängert.
Die 40-Stunden-Obergrenze für die Anordnung von Mehrdienstleistungen beziehungsweise für die Pauschalierung von Überstunden bleibt aufrecht. Darüber hinausgehende
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