Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll61. Sitzung / Seite 122

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seine Teilgutschrift auf das Pensionskonto jenes Elternteils übertragen lassen, der sich der Kindererziehung widmet.

Diese Regelung gilt für Jahre der Kindererziehung ab 2005. Eine solche Übertragung kann nur bis zur Vollendung des siebenten Lebensjahres des Kindes beim zuständigen Pensionsversicherungsträger beantragt werden.

Das bedeutet, dass nur der vollzeitverdienende Elternteil dem nicht erwerbstätigen Elternteil 50% seiner Pensionsbemessungsgrundlage (PBGl) abtritt, im Gegenzug aber keine Beiträge vom anderen Elternteil (jedenfalls die Ersatzzeiten, weil sich diese mit dem Pensionssplitting decken, so wie einer allfälligen Teilzeit- oder gar Vollzeit-Erwerbstätigkeit des anderen Partners) erhält. Dem Pensionssplitting ist folglich eine Asymmetrie der Aufteilung systemimmanent – es stellt damit auch einen klaren nega­tiven Beschäftigungsanreiz dar, für jene (meist Frauen) die sich um die Kinder­be­treuung kümmern. Damit ist dies auch möglicherweise einer der Gründe für die kaum messbare Resonanz dieser Regelung in der Bevölkerung. Zusätzlich verringert dieser Anreiz die arbeitsmarktpolitische Position von Frauen, die dadurch gegenüber Männern schlechter gestellt werden.

Dieser Asymmetrie muss entgegengewirkt werden, d.h. es bedarf auch eine Flexibi­lisierung in Bezug auf die Inanspruchnahme.  Aus diesem Grund müssen sich die er­wor­benen Pensionsbemessungsgrundlagenzweier Erwachsener, die finanziell und / oder pflegerisch für ein Kind / mehrere Kinder sorgen, auf beide Partner_innen gleich (je 50%) zu verteilen bzw. anzurechnen.

Die Vorteile eines solchen tatsächlichen Splittings sind evident. Angesichts dessen, dass noch immer Frauen die meiste Versorgungsarbeit leisten haben diese, wenn sie vom Arbeitsmarkt zur Erziehungsarbeit fernbleiben, eine deutlich höhere Pension und damit eine geringere wirtschaftliche Abhängigkeit von einem Partner. Im Vergleich zum alten System wird dadurch aber auch ein wesentlicher Anreiz geschaffen, früher in den Arbeitsprozess zurück zu kehren. Insbesondere besteht der Anreiz für das ohnehin erwerbstätige Elternteil, für das es positiv ist, wenn der/die Partner_in früher in den Erwerbsprozess zurückkehrt. Denn der gemeinsame Pensionsanspruch ist höher, wenn tatsächlich beide einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

Wesentlich ist, dass durch diese Umstellung des Pensionssplittings Altersarmut – ins­beson­dere von Frauen – bekämpft werden kann, aber auch, dass Erwerbstätigkeits­anreize geschaffen werden.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wird aufgefordert dem Nationalrat ein Regierungsvorlage zuzuleiten, die ein verpflichtendes Pensions­splitting vorsieht, wobei die erworbene Pensionsbemessungsgrundlage zweier Erwach­sene die finanziell und / oder pflegerisch für ein Kind / mehrere Kinder sorgen, gleich auf beide Partner_innen geteilt wird. Ein Opt-Out soll nur vorgesehen sein, wenn beide Elternteile sich einvernehmlich dafür entscheiden.“

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Präsident Karlheinz Kopf: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Hechtl. – Bitte.

 


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