(2) Ausgangswert ist der für alleinstehende AusgleichszulagenbezieherInnen monatlich vorgesehene Betrag abzüglich des davon einzubehaltenden Beitrages zur Krankenversicherung. Dieser Mindeststandard gilt für Alleinstehende und AlleinerzieherInnen.
(3) Die Mindeststandards für andere Personen betragen folgende Prozentsätze des Ausgangswertes nach Abs. 2:
1. für volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben:
a) pro Person 75%;
b) ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist 50%;
2. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einem Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben:
a) für das älteste, zweit- und drittälteste dieser Kinder 18%,
b) ab dem viertältesten Kind 15%.
(4) Die Mindeststandards nach Abs. 2 und 3 sind 12 Mal pro Jahr zu gewährleisten.
(5) Die Mindeststandards nach Abs. 2 bis 4 werden zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz erhöht wie die Ausgleichszulagenrichtsätze.
(6) Geldleistungen nach Abs. 2 bis 4 können ausnahmsweise bescheidmäßig durch Sachleistungen ersetzt werden, wenn dadurch eine den Zielen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dienende Deckung des Lebensunterhaltes besser erreicht werden kann.
Durch diese großzügige Regelung für Personen mit nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft werden diese und ihre Angehörigen eingeladen, nach Österreich zu kommen, um hier kurz-, mittel- oder langfristig ihren Lebensunterhalt über die Mindestsicherung zu finanzieren. Dies macht Österreich zum einem Land, das für Einwanderungsbewegungen in den Sozialstaat äußerst attraktiv macht. Vor allem seit der EU-Ostöffnung für Bulgarien und Rumänien kann es dazu zu zusätzlichen Wanderungsbewegungen kommen.
Gleichzeitig stieg die Zahl jener Bezieher von Mindestsicherung, die gleichzeitig einen Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung erhalten in der Zeitspanne 2010 bis 2012 ( für 2013 liegen noch keine Zahlen vor), wie einer Anfragebeantwortung des BMASK unter GZ: BMASK-10001/0344-I/A/4/2013 zu entnehmen ist, überaus stark an. Dies geht mit einer starken Erhöhung der Arbeitslosigkeit in Österreich, die derzeit rund 450.000 Personen umfasst und zur Jahreswende 2014/2015 die 500.000 Personen-Grenze erreichen kann, einher.
Um die ungezügelte Einwanderung in den österreichischen Arbeitsmarkt und das österreichische Sozialsystem durch Einwohner aus EU-/EWR-Mitgliedsstaaten sowie Drittstaaten zu verhindern, sollte man bei den Transferleistungen aus der Mindestsicherung daher bundesweit auf das Herkunftslandprinzip abstellen. Dieses Herkunftslandprinzip sollte sich an der Höhe der in den jeweiligen Herkunftsländern durchschnittlichen Lebenshaltungskosten orientieren.
Die folgende Tabelle, in welcher die Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte in einzelnen Mitgliedstaaten im Jahr 2013 (für 2014 liegen noch keine endgültigen Statistiken vor) verglichen werden, veranschaulicht sehr deutlich die im Vergleich zu Österreich wesentlich niedrigeren Lebenshaltungskosten etwa in den potentiellen Zuwanderungsländern Bulgarien und Rumänien.
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