Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll61. Sitzung / Seite 133

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EU-28

100

Österreich

107,2

Bulgarien

49,0!

Rumänien

54,00!

Slowakei

69,4

Polen

55,8

Slowenien

83,1

Die europäische Sozialpolitik ist kompetenzrechtlich gemäß Art. 4 Abs. 2 Z. b des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eine von der Union mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit hinsichtlich der im AEUV genannten Aspekte. Diese finden sich konkret im Titel X Sozialpolitik, Art. 151-161 AEUV.

Maßgeblich ist hier insbesondere Art. 153 AEUV, der die Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedsstaaten darlegt.

Abs. 4 leg.cit. lautet: Die aufgrund dieses Artikels erlassenen Bestimmungen

berühren nicht die anerkannte Befugnis der Mitgliedstaaten, die Grundprinzipien ihres Systems der sozialen Sicherheit festzulegen, und dürfen das finanzielle Gleichgewicht dieser Systeme nicht erheblich beeinträchtigen;

hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu treffen, die mit den Verträgen vereinbar sind.

Über die sozialpolitischen Regelungen im AEUV hinausgehend, kann die Union inter­gouvernemental gemäß Art. 5 Abs. 3 AEUV lediglich Initiativen zur Koordinierung der Sozialpolitik der Mitgliedstaaten ergreifen.

Aus ökonomischer Sicht ist das Herkunftslandprinzip für den Arbeitsmarkt und Sozial­staat das Äquivalent für das Ursprungslandprinzip für die Gütermärkte in der Euro­päischen Union. Das Herkunftslandprinzip sollte daher das bisher geltende Beschäfti­gungs- bzw. Wohnsitzlandprinzip ablösen. Man vollzieht also auf der Basis der gegenseitigen Anerkennung, dem Fundamentalprinzip für den grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsaustausch, dieses Herkunftslandprinzip beim Arbeitsmarkt und bei Sozialleistungen nach.

Wenn die Europäische Union das Ursprungslandprinzip für die Gütermärkte vorsieht, dann mündet dies geradezu im Herkunftslandprinzip auf den Arbeitsmärkten und im Sozialstaat: Importiere Güter und Dienstleistungen sind auf Basis der Arbeits- und Sozialbedingungen der jeweils exportierenden Länder produziert worden. Die dort hergestellten Waren und Dienstleistungen inkorporieren geradezu die Herkunftslands­bedingungen auf dem Arbeitsmarkt und in der sozialen Versorgung.

Daraus folgt, dass das Herkunftslandprinzip die EU-Rechtskonformität erfüllt.

Das Herkunftslandprinzip kann in zwei Varianten ausgestaltet werden: Das Herkunfts­land gewährt den "Wanderarbeitnehmern" die einschlägigen Sozialleistungen gemäß dem dort herrschenden Niveau oder das Beschäftigungs- und Aufenthaltsland gewährt die entsprechenden Leistungen gemäß dem Niveau des Herkunftslandes.

 


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