Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll61. Sitzung / Seite 284

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„1. § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 3a und § 23 Abs. 1a in der Fassung der Z 3, § 44a samt Überschrift, § 65a Abs. 1 und § 82d samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;“

2. In Art. 5 der Regierungsvorlage ist nach Z 32 folgende Z 33 anzufügen:

„33. Nach § 82c wird folgender § 82d samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsrecht betreffend Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplom-prüfun­gen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlussprüfungen (ein­schließlich Zusatzprüfungen)

§ 82d. Auf Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Exter­nistendiplomprüfungen und Externistenabschlussprüfungen (einschließlich allfälliger Zusatzprüfungen), hinsichtlich derer die Zulassung zum Haupttermin 2015 oder zu einem der nachfolgenden Termine bis einschließlich dem gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 lit. b des Jahres 2017 erfolgt, sind abweichend von § 42 die am 31. August 2010 für ab­schließende Prüfungen geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie die zu diesem Zeitpunkt geltenden Verordnungen anzuwenden.““

3. In Art. 7 der Regierungsvorlage (Änderung des Hochschulgesetzes 2005) ist in der Promulgationsklausel das Zitat „BGBl. I Nr. xxxx/20xx“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 21/2015“ zu ersetzen.

4. In Art. 7 der Regierungsvorlage hat die Z 2 (§ 80 Abs. 9) zu lauten:

„2. Dem § 80 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 56 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2015 tritt mit 1. September 2015 in Kraft.““

Begründung:

Zu Z 1 und 2:

§ 42 des Schulunterrichtsgesetzes normiert, dass die mit der erfolgreichen Ablegung einer abschließenden Prüfung verbundenen Berechtigungen auch ohne vorher­gegan­genen Schulbesuch durch die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Externis­tenprüfung erworben werden können. Solche Externistenreifeprüfungen, Externisten­reife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschluss­prüfungen sind grundsätzlich nach den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Prüfungsbestimmungen der entsprechenden abschließenden Prüfung durchzuführen. Das sind die Bestimmungen des 8. Abschnittes des Schulunterrichtsgesetzes (§§ 34 ff) idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010 und die entsprechenden Prüfungs­ordnungen aus dem Jahr 2012.

Die Einführung der neuen kompetenzorientierten, teilstandardisierten Prüfungsformen für Externistenprüfungen stellt sowohl Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten als auch Lerninstitutionen vor besondere Herausforderungen: Die abzulegende vorwis­senschaftliche Arbeit bzw. Diplomarbeit bzw. Abschlussarbeit kann nicht in der Weise betreut werden, wie es bei einem Besuch einer Schule der Fall ist. Die Vorbereitungs­arbeit hat eigenständig zu erfolgen, eine allfällige Betreuung ist außerschulisch zu organisieren. Auch die Kompetenzorientierung als Schlüsselkonzept der Oberstufen­reformen der letzten Jahre kann in einer nicht betreuten, freien Vorbereitung auf eine Externistenprüfung nur schwerer umgesetzt werden, als an den Schulen.

Aus all diesen Gründen erscheint es zweckmäßig und wird vorgeschlagen, die Um­setzung der neuen kompetenzorientierten, teilstandardisierten Prüfungsformen für Externistenreifeprüfungen zu verschieben und gemeinsam mit dem intendierten


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