„Übergangsrecht betreffend Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlussprüfungen (einschließlich Zusatzprüfungen)
§ 82d. Auf Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlussprüfungen (einschließlich allfälliger Zusatzprüfungen), hinsichtlich derer die Zulassung zum Haupttermin 2015 oder zu einem der nachfolgenden Termine bis einschließlich dem gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 lit. b des Jahres 2017 erfolgt, sind abweichend von § 42 die am 31. August 2010 für abschließende Prüfungen geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie die zu diesem Zeitpunkt geltenden Verordnungen anzuwenden.““
3. In Art. 7 der Regierungsvorlage (Änderung des Hochschulgesetzes 2005) ist in der Promulgationsklausel das Zitat „BGBl. I Nr. xxxx/20xx“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 21/2015“ zu ersetzen.
4. In Art. 7 der Regierungsvorlage hat die Z 2 (§ 80 Abs. 9) zu lauten:
„2. Dem § 80 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) § 56 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2015 tritt mit 1. September 2015 in Kraft.““
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Danke. (Beifall bei der SPÖ.)
20.48
Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht daher mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Elisabeth Grossmann, Brigitte Jank, Kolleginnen und Kollegen
zum Bericht des Unterrichtsausschusses über die Regierungsvorlage (448 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem hinsichtlich ganztägiger Schulformen und der Bewegungsorientierung an Schulen das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, das Schulorganisationsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, das Schulunterrichtsgesetz, das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012 sowie das Hochschulgesetz 2005 geändert werden (461 der Beilagen)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Die Regierungsvorlage (448 der Beilagen) betreffend das Bundesgesetz, mit dem hinsichtlich ganztägiger Schulformen und der Bewegungsorientierung an Schulen das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, das Schulorganisationsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, das Schulunterrichtsgesetz, das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012 sowie das Hochschulgesetz 2005 geändert werden, wird wie folgt geändert:
1. In Art. 5 der Regierungsvorlage (Änderung des Schulunterrichtsgesetzes) hat in Z 32 (§ 82 Abs. 5z SchUG) die Z 1 des § 82 Abs. 5z zu lauten:
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