Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll61. Sitzung / Seite 283

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„Übergangsrecht betreffend Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplom­prüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlussprüfungen (ein­schließ­lich Zusatzprüfungen)

§ 82d. Auf Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Exter­nistendiplomprüfungen und Externistenabschlussprüfungen (einschließlich allfälliger Zusatzprüfungen), hinsichtlich derer die Zulassung zum Haupttermin 2015 oder zu einem der nachfolgenden Termine bis einschließlich dem gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 lit. b des Jahres 2017 erfolgt, sind abweichend von § 42 die am 31. August 2010 für ab­schließende Prüfungen geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie die zu diesem Zeitpunkt geltenden Verordnungen anzuwenden.““

3. In Art. 7 der Regierungsvorlage (Änderung des Hochschulgesetzes 2005) ist in der Promulgationsklausel das Zitat „BGBl. I Nr. xxxx/20xx“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 21/2015“ zu ersetzen.

4. In Art. 7 der Regierungsvorlage hat die Z 2 (§ 80 Abs. 9) zu lauten:

„2. Dem § 80 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 56 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2015 tritt mit 1. September 2015 in Kraft.““

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Danke. (Beifall bei der SPÖ.)

20.48


Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht daher mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Elisabeth Grossmann, Brigitte Jank, Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Unterrichtsausschusses über die Regierungsvorlage (448 der Beila­gen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem hinsichtlich ganztägiger Schulformen und der Bewegungsorientierung an Schulen das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, das Schul­organisationsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Bun­desgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, das Schulunterrichtsgesetz, das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012 sowie das Hochschul­gesetz 2005 geändert werden (461 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage (448 der Beilagen) betreffend das Bundesgesetz, mit dem hinsichtlich ganztägiger Schulformen und der Bewegungsorientierung an Schulen das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, das Schulorganisationsgesetz, das Land- und forstwirt­schaftliche Bundesschulgesetz, das Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, das Schulunterrichtsgesetz, das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012 sowie das Hochschulgesetz 2005 geändert werden, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 5 der Regierungsvorlage (Änderung des Schulunterrichtsgesetzes) hat in Z 32 (§ 82 Abs. 5z SchUG) die Z 1 des § 82 Abs. 5z zu lauten:

 


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