Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll61. Sitzung / Seite 317

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jetzigen Debatte habe ich den Eindruck bekommen, wir sind gewissermaßen, in dieser Debatte zumindest, ein wenig im Mittelalter stecken geblieben.

Aber gehen wir vielleicht ein wenig in die Tiefe der Diskussion und fragen wir uns, ob der Ausgangspunkt der Budgetierung für das Jahr 2014 mit 22 Millionen € wirklich adäquat gewesen ist oder ob das nicht schon das gewesen ist, was der Herr Finanzminister neuerdings als „Wohlfühlbudgetierung“ bezeichnet, nämlich zu hoch veranschlagt.

Natürlich, wenn eine Steuer für acht oder neun Jahre ausgesetzt wurde, wie das bei der Schaumweinsteuer der Fall ist, dann ist es schwierig, zu sagen, wie hoch denn das Aufkommen dieser Steuer sein würde. Man hat einfach den Wert aus dem Jahr 2004 genommen, den Erfolg des Jahres 2004, und hat ihn halt hineingeschrieben.

Dann gilt natürlich schon das, was Kollege Kuzdas sagt, nämlich dass es Vorzieh­effekte gegeben hat. Und ich glaube schon, dass man zunächst einmal sehr sorgfältig prüfen sollte, wie hoch das Aufkommen über einen doch etwas längeren Zeitraum ist, bevor man zur Tat schreitet und sagt, dass wir diese Schaumweinsteuer als Bagatell­steuer wieder abschaffen müssen.

Die Bundesrepublik Deutschland hat im Übrigen seit 1952 eine Schaumweinsteuer – genau genommen hat sie 1902 eine Schaumweinsteuer eingeführt, um die Kriegsflotte zu finanzieren; seit 1952 jedenfalls in ununterbrochener Reihenfolge –, und dort gibt es diese Probleme nicht, die wir hier gerade diskutieren.

Also ich würde sagen, lassen wir die Kirche im Dorf und nehmen wir aber auch das, was das Bundesfinanzgericht sagt, zunächst einmal nicht für bare Münze. Was die Verfassungswidrigkeit anlangt, würde ich sagen, lassen wir einmal den Verfassungs­gerichtshof prüfen, ob tatsächlich Verfassungswidrigkeit vorliegt.

Aber ein Argument möchte ich schon noch genauer unter die Lupe nehmen, weil man immer schnell bei der Hand ist, wenn es heißt, wir sollten Bagatellsteuern abschaffen, weil die Ergiebigkeit zu gering ist. Und wenn das Bundesfinanzgericht sagt, die Ergiebigkeit ist etwa gleich hoch wie der Aufwand für die Einhebung, so stimmt das schlicht und einfach nicht. Man kann einfach eine Überschlagsrechnung machen. 5,7 Millionen € dividieren wir durch den durchschnittlichen Personalaufwand von Bediensteten in der Finanzverwaltung. Dann legen wir das um auf die 114 Sektkel­lereien, die wir in Österreich haben, dann haben wir ungefähr einen dreiviertel Bediensteten pro Sektkellerei, der die Einhebung der Schaumweinsteuer prüfen soll. Also dieses Argument halte ich rein auf Basis dieser Überlegungen für wenig stichhaltig.

Was aber schon gemacht werden sollte – und dafür, denke ich, könnte jetzt diese Steuerreformdebatte zum Anlass genommen werden –, ist, dass man das Flickwerk der Besteuerung von Alkohol einmal genauer unter die Lupe nimmt und schaut, ob man da nicht zu einheitlicheren, besseren Lösungen kommt. Die Schaumweinsteuer in Deutschland ist ja übrigens eine umfassendere als die österreichische, weil sie ja auch Sherry und Ähnliches umfasst (Zwischenruf des Abg. Wöginger– lassen Sie mich jetzt einmal ausreden, Herr Kollege! –, die bei uns durch die Zwischenerzeugnissteuer erfasst sind.

Wir haben in Österreich eine Alkoholsteuer für Schnaps und dergleichen. Wir haben eine Biersteuer. Wir haben eine Zwischenerzeugnissteuer. Wir haben eine Schaum­weinsteuer. Und in der Umsatzsteuer haben wir schließlich und endlich noch eine Sonderregelung für den Ab-Hof-Verkauf von Wein. Da, denke ich, wäre es die Aufgabe


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