Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll66. Sitzung / Seite 118

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So gab es 2013 bei 546 von den Staatsanwaltschaften behandelten Fällen von Verletzungen nach Amtshandlungen in lediglich 4 Fällen eine Anklage gegen Exe­kutivbeamte, und nur in 2 Fällen einen Schuldspruch. In den Jahren 2011 und 2012 gab es bei je über 600 Fällen sogar überhaupt keine Anklagen. (In der Gesamtzahl sind dabei auch Bagatellfälle enthalten.) Wie die ORF-Sendung Thema berichtete, gab es allein in Wien im Jahr 2014 250 Misshandlungsvorwürfe, aber keine einzige Verurteilung.

Wie sich bei den oben dargestellten Fällen zeigt, handelt es sich dabei durchgehend um Personen aus der Mitte der Gesellschaft, die mit der Polizei sonst üblicherweise nicht in Kontakt kommen, und daher noch nicht „gelernt“ haben, dass man Miss­hand­lungsvorwürfe gegen die Exekutive wegen der katastrophalen rechtlichen Aussichten gar nicht erst erheben sollte, so berechtigt sie auch sein mögen.

Es ist nicht lebensnah, anzunehmen, dass eine derart große Zahl verletzter Personen in fast allen Fällen zu Unrecht Misshandlungsvorwürfe erheben. Vielmehr ist es nahe­liegend, dass eine Reihe von Umständen dazu führen, dass fast immer in solchen Fällen die Strafverfahren gegen ExekutivbeamtInnen eingestellt werden, während deutlich häufiger gegen die verletzten Personen Anklage wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt, Körperverletzung gegen Beamte oder Verleumdung erhoben wird.

Worin genau diese Umstände liegen, wird durch diese Anfrage, aber auch durch nähere Untersuchungen in weiterer Folge aufzuklären sein. Nach den Schilderungen der Betroffenen kommen vorderhand in Betracht:

Die erste Darstellung der Vorkommnisse erfolgt durch jene ExekutivbeamtInnen, die an der Amtshandlung unmittelbar beteiligt waren. Sofern die betroffene Person bei der Amtshandlung verletzt wurde, besteht naturgemäß ein Eigenschutzinteresse der PolizistInnen.

Auffällig ist, dass häufig in diesen Protokollen die Schilderungen der PolizistInnen ergänzt werden durch komplexe juristische Begründungen für das Vorgehen. Es gibt also offenbar polizeiinterne Unterstützung von qualifizierter Stelle, Sachverhalte so darzustellen, dass eine spätere Strafverfolgung wegen unangemessenen Verhaltens unwahrscheinlich wird.

Sobald der Sachverhalt in dieser Form verschriftlicht ist, besteht eine Hemmschwelle für KollegInnen, dieser Darstellung zu widersprechen.

Das wird verstärkt durch einen in der Polizei weit verbreiteten, falsch verstandenen Korpsgeist.

Die Polizeispitze fördert diesen Korpsgeist durch ihre unkritischen öffentlichen Stel­lung­nahmen und das dienstrechtliche Verhalten. Immer wieder kommt es vor, dass BeamtInnen, die Missstände aufzeigen wollen, berufliche Nachteile wie Strafversetzun­gen erleiden. So zuletzt etwa geschehen in Graz betreffend mutmaßlich illegaler Überwachungsmaßnahmen.

Sofern es zur Einvernahme von betroffenen Personen über erlittene Misshandlungen kommt, müssen diese zumindest mit im Gegenzug erhobenen Verleumdungsvorwürfen rechnen. Das wird sowohl von den ermittelnden Beamten (etwa des Büros für beson­dere Ermittlungen in Wien) ganz offen dazugesagt, als auch etwa von Teilen der Polizeigewerkschaft aktiv betrieben, die gewaltverdächtigen PolizistInnen insofern rechtliche Unterstützung zukommen lassen.

Das Tragische ist: diese Warnung erfolgt zu Recht. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Betroffener wegen Verleumdung angeklagt und verurteilt wird, ist weit höher, als dass das gewalttätige Exekutivorgan zur Verantwortung gezogen wird.

 


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