gewesen sein. Immer wieder habe man dabei die Grenzen, die das Sicherheitspolizeigesetz Beamten setzt - auch um Bürgerrechte zu schützen -, überschritten.
All das soll in den Jahren 2013 und 2014 von einem Teil der Grazer Polizei systematisch betrieben worden sein. Alarm geschlagen wurde intern beim Bundesamt für Korruptionsprävention.
Doch jene Beamte, die Unregelmäßigkeiten aufzeigen wollten, weil sie bei ihren Vorgesetzten nicht gehört worden waren, wurden alle versetzt - einer der Beschuldigten hingegen gleichsam befördert.“ (Der Standard, 18.3.2015)
In der Folge wurde den BeamtInnen ihre Zuteilung entzogen und ihr Zugang zu ihren Computern und Daten gesperrt.
Auf diese Art wird BeamtInnen eindrücklich klar gemacht, dass der Verstoß gegen den Korpsgeist und nicht die Verfehlung verfolgt und sanktioniert wird. Damit wird ein Klima der Angst geschaffen, dass die TäterInnen in Unform schützt.
All das führt zu einem Eindruck: Nach Polizeiübergriffen werden die Opfer zu Tätern und die Täter zu Opfern; und beim Versuch, intern Missstände zu bekämpfen, werden die Zeugen zu Opfern.
Letztlich werden damit auch alle Beamten und Beamtinnen der Polizei zu Opfern, weil sie die wichtigste Grundlage für ihre schwierige Arbeit verlieren: das uneingeschränkte Vertrauen der Bevölkerung.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende
Dringliche Anfrage
1. Welche Personen haben nach den bestehenden Dienstvorschriften und Erlässen des Innenministeriums die erste schriftliche Aufzeichnung des Sachverhaltes von Vorfällen zu verfassen, in denen Personen verletzt wurden?
2. Ist es nach den bestehenden Dienstvorschriften und Erlässen des Innenministeriums zulässig, dass an dieser ersten schriftlichen Erfassung auch BeamtInnen beteiligt sind, welche bei der Amtshandlung unmittelbar beteiligt waren und daher im Verdacht stehen, selbst Gewalt ausgeübt zu haben?
3. Ist es nach den bestehenden Dienstvorschriften und Erlässen des Innenministeriums zulässig, dass die Ersteinvernahme von festgenommenen Personen durch eben jene BeamtInnen erfolgt, welche die Festnahme durchgeführt haben, oder dass diese bei der Einvernahme zumindest anwesend sind?
4. Falls nein: Durch welche Vorkehrungen wird sichergestellt, dass jene BeamtInnen, die für eingetretene Verletzungen von festgenommenen Personen möglicherweise verantwortlich sind, keinen Einfluss auf die Ausgestaltung der schriftlichen Darstellung des Sachverhaltes und die Formulierung von Einvernahmeprotokollen nehmen können?
5. Gibt es für die Verfassung von Sachverhaltsdarstellungen und Einvernahmeprotokollen Sonderregeln für den Fall, dass eine Person im Rahmen der polizeilichen Amtshandlung Verletzungen erlitten hat?
6. Welche Personen in der Dienststruktur der Polizei sind für die Ausgestaltung der rechtlichen Begründung der gewählten polizeilichen Handlungsweisen in derartigen schriftlichen Darstellungen verantwortlich?
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