7. Inwiefern sind diese Personen darauf geschult, das polizeiliche Verhalten nicht in einem möglichst günstigen Licht darzustellen, sondern auch allfällige Fehler bei der Verschriftlichung zu berücksichtigen?
8. Ist es nach den bestehenden Dienstvorschriften und Erlässen des Innenministeriums zulässig, dass derartige schriftliche Darstellungen des Sachverhaltes bereits vor der Erstattung einer Anzeige wegen erlittener Verletzungen von festgenommenen Personen an die zuständige Staatsanwaltschaft verfasst werden?
9. Der unter polizeiinterner Rechtsberatung entstehenden schriftlichen Darstellung der Polizeisicht auf einen Vorfall steht häufig von Anfang an eine noch unter Eindruck der erlittenen Festnahme und Gewaltanwendung erfolgende mündliche Einvernahme auf der Polizeiinspektion gegenüber, so dass die Betroffenen von Anfang an insofern systematisch benachteiligt sind. Welche Maßnahmen haben Sie ergriffen, um dieses Ungleichgewicht zu mindern?
10. Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe rügte in seinem Bericht zu Österreich im Jahr 2009 auf Seite 16, dass auf polizeilichen Einvernahmeformularen im Vordruck ein Verzicht auf die Beiziehung eines Rechtsanwaltes enthalten war. Wurde dieser Missstand mittlerweile beseitigt?
11. Immer wieder wird von betroffenen Personen berichtet, dass sie im Zuge einer Festnahme minutenlang mittels Halsklammer gewürgt wurden und dadurch sowie durch ein Knien von mehreren BeamtInnen auf ihrem Körper unter Atemnot leiden mussten. Zuletzt wurde am 24.3.2015 ein Video einer Festnahme auf der Mariahilferstraße bekannt, auf dem diese polizeiliche Vorgehensweise dokumentiert ist. Entspricht das Würgen von und Knien auf Festgenommenen den Richtlinien für polizeiliche Gewaltanwendung und falls ja unter welchen Voraussetzungen ist es anzuwenden?
12. Zahlreiche betroffene Personen haben berichtet, dass ihnen das Recht, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren, oft über mehrere Stunden hinweg verweigert wurde. Welche Maßnahmen haben Sie ergriffen, um sicherzustellen, dass jeder festgenommenen Person dieses grundlegende Recht von Beginn ihrer Anhaltung an gewährt wird?
13. Zahlreiche betroffene Personen berichten darüber, dass sie von einschreitenden PolizeibeamtInnen vulgär beschimpft wurden. Ein solches Verhalten der PolizistInnen ist zwar strafrechtlich nicht relevant, aber in höchstem Maße unangebracht. Welche dienst- und disziplinarrechtlichen Vorkehrungen bestehen, um derartige Vorwürfe zu protokollieren und zu verfolgen?
14. Mehrere betroffene Personen berichten darüber, dass sie sich nach einer Festnahme auf der Polizeiinspektion ganz oder zumindest bis auf die Unterwäsche entkleiden mussten. Dies auch bei Festnahmen wegen Bagatellsachen wie Ruhestörung oder reiner Identitätsfeststellung. Es dürfte sich dabei um eine gängige Vorgehensweise zumindest der Wiener Polizei handeln. Wie lautet die rechtliche und polizeitaktische Begründung, festgenommene Personen zu zwingen, sich ganz oder bis zur Unterwäsche zu entkleiden, und sie gegebenenfalls nackt oder nur in Unterwäsche stundenlang einzusperren, und was sind die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorgehensweise?
15. Halten Sie eine derartige Vorgehensweise für vereinbar mit der UNO-Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, welche eben in Art 16 ausdrücklich auch jede erniedrigende Behandlung untersagt?
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