Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll66. Sitzung / Seite 132

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dass derartige Befragungen durch jene Person erfolgen, welche die Festnahme aus­gesprochen hat. Jedenfalls ist gewährleistet, dass die Befragung nur dann erfolgt, wenn keine Befangenheit angenommen werden kann.

Zur Frage 5:

Ja, gemäß dem Erlass bei Misshandlungsvorwürfen Dokumentation, Sachverhaltsdar­stellungen und Meldungslegung an den Menschenrechtsbeirat. Zusätzlich sind den Richtlinien für den polizeiärztlichen Dienst entsprechend Personen, die als Folge einer gerichtlich strafbaren Handlung eine körperliche Verletzung erlitten haben oder eine solche mitteilen, zum Zwecke der Strafjustiz unter Bedachtnahme polizeiärztlich zu untersuchen. Das Untersuchungsergebnis ist in einem umfassenden Befund und Gutachten zu dokumentieren.

Zur Frage 6:

Die im jeweiligen Einzelfall mit der Amtshandlung betrauten Personen.

Zur Frage 7:

Das Handeln der Beamten hat sich an § 3 StPO, das heißt am Objektivitätsprinzip, zu orientieren.

Zur Frage 8:

Die ermittelnden Dienststellen haben unverzüglich unter Anschluss einer Sachverhalts­darstellung grundsätzlich längstens binnen 24 Stunden gemäß § 100 StPO zu berich­ten.

Zur Frage 9:

Grundsätzlich werden alle Maßnahmen getroffen, um auch den Betroffenen bei seiner Vernehmung in eine gleichwertige Situation zu bringen, wie zum Beispiel durch Beistellung von Rechtsanwälten oder Vertrauenspersonen.

Die Reihenfolge der Vernehmung ist nach Lage des Falls grundsätzlich so zu gestal­ten, dass jeder Anschein einer bevorzugten Behandlung beschuldigter Organe der Behörden vermieden wird.

In Fällen von öffentlichem Interesse oder schwieriger Beweislage kann es sich als zweckmäßig erweisen, dass sich die Staatsanwaltschaft an der Vernehmung beteiligt.

Zur Frage 10:

Ja, vor Beginn der Vernehmung wird der zu vernehmenden Person ein ent­sprechen­des Formblatt, in dem auf die Möglichkeit zur Beiziehung eines Rechtsanwaltes hingewiesen wird, zur Unterfertigung vorgelegt.

Zu den Fragen 11 bis 18:

Die hier aufgeworfenen Handlungsweisen entsprechen grundsätzlich nicht den im SPG und in zahlreichen Verordnungen wie der Richtlinien-Verordnung oder der Anhalte­ordnung vorgegebenen Handlungsweisen.

Wer bei der Polizei gegen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien oder Erlässe verstößt, wird selbstverständlich dienst- oder disziplinarrechtlich zur Verantwortung gezogen. Die diesbezügliche Vorgangsweise ist ganz klar gesetzlich normiert.

Zu den Fragen 19 und 20:

Der Menschenrechtsbeirat macht in seinem Abschlussbericht folgende Bemerkung: Es gibt keine strukturellen Probleme, die es notwendig machen, eine Kennzeichnung


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