Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll66. Sitzung / Seite 139

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anwalt möglichst persönlich an der Einvernehmen der betroffenen Personen, Verdäch­tigen und ZeugInnen teilnehmen soll, geschieht dies in der Praxis nur selten. Es kommt daher häufig dazu, dass die wesentlichen Einvernahmen, anhand derer über eine Strafverfolgung gewalttätiger PolizistInnen entschieden wird, von ExekutivbeamtInnen verfasst werden.

Neben der Gefahr, dass hier aus einem falsch verstandenen Korpsgeist heraus Vor­würfen nicht mit der notwendigen Konsequenz nachgegangen wird, ist auch festzu­stellen, dass bei vielen der betroffenen Personen aufgrund der erlittenen Gewalt das Vertrauen in die Tätigkeit der Polizei schwer erschüttert ist. Aufgrund der traumatisie­renden Erlebnisse sehen sich Opfer von Polizeigewalt oft nicht dazu in der Lage, gegenüber PolizistInnen das wahre Ausmaß der erlittenen Misshandlungen offenzu­legen.

Es wird daher notwendig sein eine unabhängige Sonderstaatsanwaltschaft einzurich­ten, die sich speziell mit Vorwürfen von Polizeigewalt beschäftigt, und dieser auch im erforderlichen Ausmaß völlig unabhängige, außerhalb des Innenministeriums angesie­delte ErmittlerInnen zur Seite zu stellen.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Justiz und die Bundes­ministerin für Inneres, wird aufgefordert, dem Nationalrat einen Gesetzesvorschlag vorzulegen, mit dem für die Ermittlungen im Zusammenhang mit Fällen mutmaßlich unangemessener Polizeigewalt eine Sonderstaatsanwaltschaft samt unabhängigen, nicht dem Innenministerium unterstellten ErmittlerInnen, eingerichtet wird.“

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Entschließungsantrag

der Abgeordneten Peter Pilz, Albert Steinhauser, Alev Korun, Freundinnen und Freunde betreffend Kennzeichnungspflicht für PolizistInnen

eingebracht im Zuge der Debatte über die Dringliche Anfrage des Abg. Pilz betreffend Polizeigewalt

Begründung

In der jüngeren Vergangenheit hat es in Wien eine Reihe von Fällen gegeben, in denen PolizeibeamtInnen mit unangemessener Polizeigewalt gegen Personen vorgegangen sind.

Nach § 31 Abs 2 Z 2 SPG ist in den Richtlinien der Polizei vorzusehen, dass Betrof­fenen die Dienstnummer der einschreitenden ExekutivbeamtInnen auf einer Karte auszuhändigen ist. In der Praxis wird einem derartigen Ersuchen um Bekanntgabe der Dienstnummer nach zahlreichen Berichten jedoch oft nicht Folge geleistet, sondern führt dieses eher noch zu einer Eskalation der Amtshandlung seitens der PolizistInnen.

 


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