anwalt möglichst persönlich an der Einvernehmen der betroffenen Personen, Verdächtigen und ZeugInnen teilnehmen soll, geschieht dies in der Praxis nur selten. Es kommt daher häufig dazu, dass die wesentlichen Einvernahmen, anhand derer über eine Strafverfolgung gewalttätiger PolizistInnen entschieden wird, von ExekutivbeamtInnen verfasst werden.
Neben der Gefahr, dass hier aus einem falsch verstandenen Korpsgeist heraus Vorwürfen nicht mit der notwendigen Konsequenz nachgegangen wird, ist auch festzustellen, dass bei vielen der betroffenen Personen aufgrund der erlittenen Gewalt das Vertrauen in die Tätigkeit der Polizei schwer erschüttert ist. Aufgrund der traumatisierenden Erlebnisse sehen sich Opfer von Polizeigewalt oft nicht dazu in der Lage, gegenüber PolizistInnen das wahre Ausmaß der erlittenen Misshandlungen offenzulegen.
Es wird daher notwendig sein eine unabhängige Sonderstaatsanwaltschaft einzurichten, die sich speziell mit Vorwürfen von Polizeigewalt beschäftigt, und dieser auch im erforderlichen Ausmaß völlig unabhängige, außerhalb des Innenministeriums angesiedelte ErmittlerInnen zur Seite zu stellen.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Justiz und die Bundesministerin für Inneres, wird aufgefordert, dem Nationalrat einen Gesetzesvorschlag vorzulegen, mit dem für die Ermittlungen im Zusammenhang mit Fällen mutmaßlich unangemessener Polizeigewalt eine Sonderstaatsanwaltschaft samt unabhängigen, nicht dem Innenministerium unterstellten ErmittlerInnen, eingerichtet wird.“
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Entschließungsantrag
der Abgeordneten Peter Pilz, Albert Steinhauser, Alev Korun, Freundinnen und Freunde betreffend Kennzeichnungspflicht für PolizistInnen
eingebracht im Zuge der Debatte über die Dringliche Anfrage des Abg. Pilz betreffend Polizeigewalt
Begründung
In der jüngeren Vergangenheit hat es in Wien eine Reihe von Fällen gegeben, in denen PolizeibeamtInnen mit unangemessener Polizeigewalt gegen Personen vorgegangen sind.
Nach § 31 Abs 2 Z 2 SPG ist in den Richtlinien der Polizei vorzusehen, dass Betroffenen die Dienstnummer der einschreitenden ExekutivbeamtInnen auf einer Karte auszuhändigen ist. In der Praxis wird einem derartigen Ersuchen um Bekanntgabe der Dienstnummer nach zahlreichen Berichten jedoch oft nicht Folge geleistet, sondern führt dieses eher noch zu einer Eskalation der Amtshandlung seitens der PolizistInnen.
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