Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll72. Sitzung / Seite 207

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c) nach dem Voranschlagsansatz 2/44410:

„2/4442 Katastrophenfonds - Aufstockung (zw. Geb.):

2/44420/43 Erfolgswirksame Einnahmen“

*****

Die Begründung bitte ich, dem schriftlichen Antrag zu entnehmen. (Beifall bei ÖVP und SPÖ.)

19.30


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht somit mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Jakob Auer, Jan Krainer Kolleginnen und Kollegen zur Regierungs­vorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzgesetz 2010 geändert wird (752 der Beilagen); in der Fassung des Ausschussberichtes (798 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzge-
setz 2010 geändert wird, (752 der Beilagen) wird wie folgt geändert:

1. Im Einleitungssatz lautet die Zitierung des Bundesgesetzblattes richtig „BGBl. I Nr. 17/2010“ anstatt „BGBl. I Nr. 17/2009“.

2. Ziffer 3 lautet:

„3. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt:

a) nach dem Voranschlagsansatz 2/13204:

„2/13205/42 Refundierungen von Post und Telekom“

b) nach dem Voranschlagsansatz 1/44418:

„1/4442 Katastrophenfonds - Aufstockung (zw. Geb.):

1/44428/43 Aufwendungen“

c) nach dem Voranschlagsansatz 2/44410:

„2/4442 Katastrophenfonds - Aufstockung (zw. Geb.):

2/44420/43 Erfolgswirksame Einnahmen“

Begründung:

Bei Ziffer 1 des Abänderungsantrages handelt es sich um eine redaktionelle Berich­tigung.

Zu Ziffer 2: Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 FAG 2008 kann die Dotierung des Katastrophen­fonds durch Beschluss der Bundesregierung zur Finanzierung der Abgeltung von Schäden aufgestockt werden, wenn die Rücklage des Katastrophenfonds erschöpft ist. Während die Katastrophenfondsmittel in der Untergliederung 44 „Finanzausgleich“ va­riabel sind (vgl. Ausgabentitel 444), würde eine allfällige Aufstockung dieser Mittel über die Variabilität hinausgehen, weshalb zur ordnungsgemäßen und transparenten budge-


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