Ausnahmen von den im UGB vorgesehenen Rechnungslegungsvorschriften implementiert werden, welche laut Bundesregierung durch die Sonderstellung der Oesterreichischen Nationalbank als Zentralbank der Republik Österreich begründet sind.
In diesem Zusammenhang sollen laut Regierungsvorlage die Bestimmungen der §§ 225 Abs. 3 und 6, 227, 237 Abs. 1 Z 5 UGB in Zukunft für die Oesterreichische Nationalbank nicht mehr gelten. Bei diesen Bestimmungen geht es insbesondere um die verpflichtende Aufgliederung der Fristigkeiten von Forderungen und Verbindlichkeiten im Jahresabschluss der Oesterreichischen Nationalbank. Diese Aufgliederung im Jahresabschluss ist jedoch insbesondere aus folgenden zwei Gründen sinnvoll:
Erstens: Der Vermerk der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr soll mit der korrespondierenden Vorschrift für Verbindlichkeiten dem Einblick in die Finanzlage im Sinne der Generalnorm dienen. Der Gesetzgeber bezweckte damals mit dieser Vorschrift eine deutlichere Darstellung von Liquiditätszuflüssen beziehungsweise von Liquiditätsabflüssen im Jahresabschluss.
Zweitens: Mit der Angabe des Betrages von Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren beziehungsweise von mehr als einem Jahr ist eine Gesamtstrukturierung der Verbindlichkeiten nach deren Kurz-, Mittel- und Langfristigkeit möglich.
Bei den gegenständlichen Bestimmungen handelt es sich nicht nur, wie die Bundesregierung in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage behauptet, um Gläubigerschutzvorschriften, sondern auch um Vorschriften, die der Informationsfunktion des Jahresabschlusses dienen. Nicht nur die Gläubiger haben ein Interesse am Jahresabschluss der Oesterreichischen Nationalbank, sondern eine Vielzahl anderer Personen und Institutionen, einschließlich des Parlaments der Republik Österreich.
Insbesondere aus Gründen der Transparenz sind daher die von der Bundesregierung für die OeNB vorgesehenen Ausnahmen abzulehnen. Was für jede Kapitalgesellschaft in Österreich gilt, muss auch für die Oesterreichische Nationalbank gelten. (Beifall bei der FPÖ.)
Da kann es keine Ausnahmen geben, und daher stelle ich folgenden Antrag:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten DDr. Fuchs und weiterer Abgeordneter
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Das Rechnungslegungsänderungs-Begleitgesetz 2015, 560 d.B., wird wie folgt geändert:
Ziffer 2 im Artikel 8 lautet:
2. In § 67 Abs. 3 wird die Wortfolge „des dritten Buches des Handelsgesetzbuchs“ durch die Wortfolge „des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 219/1897,“ und die Zitierung „§§ 199 sowie 244 bis 267 des Handelsgesetzbuchs“ durch die Zitierung „§§ 199 sowie 244 bis 267b UGB“ ersetzt.
*****
(Beifall bei der FPÖ.)
18.56
HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite