Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll73. Sitzung, 20. Mai 2015 / Seite 232

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Präsident Karlheinz Kopf: Der soeben von Herrn Abgeordnetem Dr. Fuchs einge­brachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht daher mit in Ver­handlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

des Abgeordneten DDr. Hubert Fuchs und weiterer Abgeordneter

zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Alternative Invest­mentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 1989, das E-Geldgesetz 2010, das Finanzkonglomerategesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Nationalbankgesetz 1984, das Pensions­kassengesetz, das Übernahmegesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Ver­siche­rungsaufsichtsgesetz 2016, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 und das Zah­lungs­dienstegesetz geändert werden (Rechnungslegungsänderungs-Begleitgesetz 2015 – RÄ-BG 2015) (560 d.B.)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Das Rechnungslegungsänderungs-Begleitgesetz 2015, 560 d.B., wird wie folgt geän­dert:

Ziffer 2 im Artikel 8 lautet:

„2. In § 67 Abs. 3 wird die Wortfolge „des dritten Buches des Handelsgesetzbuchs“ durch die Wortfolge „des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 219/1897,“ und die Zitierung „§§ 199 sowie 244 bis 267 des Handels­gesetzbuchs“ durch die Zitierung „§§ 199 sowie 244 bis 267b UGB“ ersetzt.“

Begründung

Neben den aufgrund der Änderungen im Unternehmensgesetzbuch (UGB) erforder­lichen Verweisanpassungen sollen im Nationalbankgesetz 1984 (NBG) in einigen Bereichen laut den ErläutRV weitere Ausnahmen von den im UGB vorgesehenen Rech­nungslegungsvorschriften implementiert werden, welche durch die Sonderstellung der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) als Zentralbank der Republik Österreich begründet sind.

In diesem Zusammenhang sollen laut Regierungsvorlage die Bestimmungen der §§ 225 Abs. 3 und 6, 227, 237 Abs. 1 Z 5 UGB in Zukunft für die OeNB nicht mehr gelten. Diese Bestimmungen lauten wie folgt:

§ 225 Abs. 3: Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten in der Bilanz anzumerken. Sind unter dem Posten „sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände” Erträge ent­halten, die erst nach dem Abschlussstichtag zahlungswirksam werden, so haben Gesellschaften, die nicht klein sind, diese Beträge im Anhang zu erläutern, wenn diese Information wesentlich ist.

§ 225 Abs. 6: Der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr und der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind bei den Posten C 1 bis 8 jeweils gesondert und für diese Posten insgesamt anzugeben. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen sind, soweit Anzahlungen auf Vorräte nicht von einzelnen Posten der Vorräte offen abgesetzt werden, unter den Verbindlichkeiten gesondert auszuweisen. Sind unter dem Posten „sonstige Verbind-


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