Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll73. Sitzung, 20. Mai 2015 / Seite 233

HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite

lich­keiten” Aufwendungen enthalten, die erst nach dem Abschlussstichtag zahlungs­wirksam werden, so haben Gesellschaften, die nicht klein sind, diese Beträge im An­hang zu erläutern, wenn diese Information wesentlich ist.

§ 227: Forderungen mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren sind jedenfalls als Ausleihungen auszuweisen. Gesellschaften, die nicht klein sind, haben Ausleihungen mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr im Anhang anzugeben.

237 Abs. 1 Z 5: der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren sowie der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, für die dingliche Sicherheiten bestellt sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheit;

In den ErläutRV wird dies wie folgt begründet:

„Die vorgesehenen Ausnahmen hinsichtlich der verpflichtenden Aufgliederung der Fristigkeiten von Forderungen und Verbindlichkeiten (§ 225 Abs. 3 und Abs. 6 UGB, § 227 UGB und § 237 Abs. 1 Z 5 UGB) ist mit der Sonderstellung der OeNB als öster­reichische Zentralbank begründet. Da die OeNB aufgrund ihres im NBG und im EU-Recht vorgesehenen Geldschöpfungsrechts jederzeit über ausreichend Liquidität ver­fügt, um ihre Gläubiger zu befriedigen, besteht keine Notwendigkeit, derartige dem Gläubigerschutzprinzip geschuldete Angaben zu machen.“

Die Erweiterung der vorgesehenen Ausnahmen hinsichtlich der verpflichtenden Auf­gliederung der Fristigkeiten von Forderungen und Verbindlichkeiten geht jedoch aus folgenden Gründen zu weit:

Der Vermerk der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr oder deren Angabe im Anhang (§ 225 Abs. 3 UGB) soll mit der korrespondierenden Vor­schrift für Verbindlichkeiten (§ 225 Abs. 6 UGB) dem Einblick in die Finanzlage iSd Generalnorm dienen. Es soll aufgezeigt werden, welche Teile der Forderungen nicht als kurzfristig angesehen werden können, da sie eine Restlaufzeit von mehr als einem Jahr aufweisen. Der Gesetzgeber bezweckt damit eine deutlichere Darstellung von Liquiditätszuflüssen im Jahresabschluss (vgl Straube, Wiener Kommentar zum Unter­nehmensgesetzbuch II/Rechnungslegung3 § 225 Rz 10).

Ziel des gesonderten Ausweises von Ausleihungen nach § 227 UGB ist eine Verbes­serung des Einblicks in die Finanzlage. Es wird damit die Art der Geldanlage und der Grad der Liquidität deutlich dargestellt. Damit dient dieser Bilanzposten einer verbes­serten Darstellung der Finanzlage der Unternehmen (vgl Straube, Wiener Kommentar zum Unternehmensgesetzbuch II/Rechnungslegung3 § 227 Rz 2).

Wie bei den Forderungen soll nach § 225 Abs. 6 UGB der Vermerk von Verbind­lichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr oder deren Angabe im Anhang für jeden einzelnen unter den Verbindlichkeiten ausgewiesenen Posten dem von der Generalnorm für Kapitalgesellschaften geforderten Einblick in die Finanzlage dienen; mit diesem Ausweis werden die kurzfristigen Liquiditätsabflüsse aus dem Bestand der Verbindlichkeiten zum Abschluss-Stichtag gezeigt. Mit der Angabe des Betrages von Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren bzw. von mehr als einem Jahr im Anhang ist eine Gesamtstrukturierung der Verbindlichkeiten nach deren Kurz-, Mittel- und Langfristigkeit möglich (vgl Straube, Wiener Kommentar zum Unter­nehmensgesetzbuch II/Rechnungslegung3 § 225 Rz 21).

Bei den gegenständlichen Bestimmungen handelt es sich nicht nur – wie die Bundes­regierung in den ErläutRV behauptet – um Gläubigerschutzvorschriften, sondern auch um Vorschriften, die der Informationsfunktion des Jahresabschlusses dienen. Nicht nur Gläubiger haben Interesse am Jahresabschluss der OeNB, sondern eine Vielzahl von anderen Personen und Institutionen einschließlich des Parlaments der Republik Österreich.

 


HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite