Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll73. Sitzung, 20. Mai 2015 / Seite 234

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Insbesondere aus Gründen der Transparenz ist daher die von der Bundesregierung für die OeNB vorgesehene Erweiterung der Ausnahmen von den im UGB vorgesehenen Rechnungslegungsvorschriften abzulehnen. Was für jede Kapitalgesellschaft in Österreich gilt, muss auch für die OeNB gelten.

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Präsident Karlheinz Kopf: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Mag. Zakostelsky. – Bitte.

 


18.56.52

Abgeordneter Mag. Andreas Zakostelsky (ÖVP): Herr Präsident! Herr Bundesminis­ter! Meine sehr verehrten Damen und Herren, die noch im Saal verblieben sind! Die heutigen Vorlagen des Finanzausschusses umfassen drei Themenbereiche. Ich möch­te allerdings mit dem dritten beginnen, nämlich mit dem Entschließungsantrag der Abgeordneten Podgorschek, Kolleginnen und Kollegen, und abschließend auf die bei­den ersten, bereits angesprochenen Punkte eingehen.

Den Antrag vom Kollegen Podgorschek haben wir bereits im Finanzausschuss abge­lehnt – wie ich meine, aus gutem Grund.

Vielleicht die eine oder andere Vorbemerkung dazu: Es ist vielleicht schade, dass dieser Abänderungsantrag – bei aller Wertschätzung – erst jetzt gekommen ist und nicht schon vor einigen Jahren, nämlich zu einer Zeit, als wir vielleicht damit noch eini­ges an Vorgängen zur Hypo in Kärnten hätten verhindern können. (Abg. Podgorschek: Da hättet ihr den Banken-Untersuchungsausschuss nicht abdrehen dürfen!)

Es ist mir allerdings auch ein Anliegen, die Kollegen – aber das sei eher scherzhaft bemerkt – darauf hinzuweisen, dass entgegen der Zitation in ihrem Entschließungs­antrag, wo sie vom § 75 BWG schreiben, die Frage der Staatskommissäre in Wahrheit im § 76 BWG geregelt ist. Aber das nur nebenbei. Bleiben wir sachlich!

Es kann aus meiner Sicht – und das ist halt der Inhalt, den Sie ansprechen – nicht Aufgabe der Staatskommissäre sein, sich in wirtschaftliche und unternehmensmäßige, nämlich unternehmerische Angelegenheiten einzumischen, denn spätestens dann wäre die Frage zu stellen: Wer ist tatsächlich für die Geschäftsführung verantwortlich? Es muss hier eine klare Trennung geben: auf der einen Seite die unternehmerische Verantwortung, auf der anderen Seite die Kontrolle.

Es kann allerdings aus meiner Sicht nicht die Herausforderung sein, jetzt plötzlich – aus einer gewissen aktionistischen Sicht heraus – die Befugnisse beziehungsweise die Aufgaben der Staatskommissäre isoliert zu erweitern. Vielmehr geht es da wohl um ein schlüssiges Gesamtsystem der Kontrolle. Und dieses Gesamtsystem – und da sind wir uns, glaube ich, einig – muss sich zum einen um den Anlegerschutz und um die Risiko­begrenzung kümmern und auf der anderen Seite natürlich auch die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Institute herstellen und gewährleisten – dies alles aber unter dem Gesichtspunkt der Effizienz und der Effektivität, das heißt, natürlich auch im Sinne einer Kostenbegrenzung. Wir brauchen in Österreich also aus meiner Sicht nicht eine singuläre Erweiterung einzelner Kontrollinstrumente, sondern, wie bereits vorhin angesprochen, einen Gesamtwurf.

Ich darf in Erinnerung rufen, dass bis zum Jahr 2002 die Aufsicht beim Finanz­ministerium lag. Ab dem Jahr 2002 kam die FMA zum Zug, und seit 2007 sind es die FMA und die OeNB, zugegebenermaßen mit einer durchaus definierten Aufgaben­teilung. Dabei dürfen wir nicht vergessen die Aufgaben, die die Staatskommissäre, die Wirtschaftsprüfer, die Interne Revision, das Risikomanagement und der Aufsichtsrat


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