Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll79. Sitzung / Seite 71

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eingebracht im Zuge der Debatte zu TOP 7.) Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über den Antrag 1147/A(E) der Abgeordneten Mag. Judith Schwentner, Kol­leginnen und Kollegen betreffend Absicherung von Mindeststandards der Bedarfsorien­tierten Mindestsicherung(638 d.B)

Nach Art 4 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist der anspruchsbe­rechtigte Personenkreis folgendermaßen umschrieben:

Artikel 4

Personenkreis

(1) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind vorbehaltlich des Abs. 3 für alle Personen für die Dauer ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland vorzusehen, die nicht in der Lage sind, die in Art. 3 genannten Bedarfsbereiche zu decken.

(2) Volljährigen Personen stehen ein eigenes Antragsrecht und eine Parteistellung im Verfahren zu. Diese Rechte dürfen nicht eingeschränkt werden, es sei denn, die Leis­tungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung werden nur als Annex zu einer sozial­versicherungs- oder versorgungsrechtlichen Leistung erbracht, die einer anderen Per­son gebührt. Personen nach Abs. 1 dürfen dennoch Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auch im Namen der mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihnen in Lebensgemeinschaft leben­den Personen geltend machen.

(3) Rechtsansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind für alle Personen vorzusehen, die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Dazu gehören jedenfalls

1. österreichische Staatsangehörige einschließlich ihrer Familienangehörigen;

2. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte;

3. EU-/EWR-BürgerInnen, Schweizer Staatsangehörige und deren Familienangehöri­ge, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht ver­lieren würden;

4. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder „Daueraufenthalt-Fa­milienangehörige“;

5. Personen mit einem Niederlassungsnachweis oder einer unbefristeten Niederlas­sungsbewilligung.

(4) Kein dauernder Aufenthalt im Sinne des Abs. 3 liegt insbesondere bei nichterwerbs­tätigen EU-/EWR-BürgerInnen und Schweizer Staatsangehörigen und deren Familien­angehörigen, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes, AsylwerberInnen sowie bei Personen vor, die auf Grund eines Reisevisums oder ohne Sichtvermerk einreisen (TouristInnen) durften. Die Verpflichtungen aus der Grundversorgungsverein­barung - Art. 15a B-VG (BGBl. I Nr. 80/2004) bleiben unberührt

Nach Art 10 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung sind die Mindest­standards des Leistungsumfangs folgendermaßen umschrieben:

Artikel 10

Mindeststandards

(1) Die Länder gewährleisten nach Maßgabe des Art. 4 dieser Vereinbarung monatli­che Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes (Art. 3 Abs. 1) und des ange­messenen Wohnbedarfes (Art. 3 Abs. 2) als Mindeststandards.

 


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