4. In Artikel 1 Z 22 wird in § 67b Abs. 1 das Wort "Beitragsgrundlagenmeldungen" um die Wortfolge "für mindestens zwei aufeinanderfolgende Beitragszeiträume" ergänzt.
5. In Artikel 1 Z 28 wird in § 114 Abs. 2 und in Abs. 3 jeweils der folgende Satz angefügt: "Sind Säumniszuschläge zu entrichten, sind diese für einem Dienstgeber oder sonstiger nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigten Person nach § 35 Abs. 3 auf 1000 € monatlich zu deckeln."
6. In Artikel 1 Z 28 entfällt in § 114 Abs. 3 die Wortfolge "bei einer Verspätung von bis zu fünf Tagen ein Säumniszuschlag in der Höhe von 5€ zu entrichten,"
7. In Artikel 1 Z 28 entfällt in § 114 der Abs. 6; § 114 Abs. 7 erhält die Absatzbezeichnung "(6)" und § 114 Abs. 8 erhält die Absatzbezeichnung "(7)".
8. In Artikel 1 Z 35 lautet § 689 Abs. 1: "Die §§ 5 Abs. 2 und 3, 7 Z 4, 44 Abs. 1 Z 8a und 14, 76b Abs. 2, 143a Abs. 4, 254 Abs. 6, 471f, 471g und 471 treten mit 1. Jänner 2016, die §§ 33 Abs. 1a, 1b und 3, 34 samt Überschrift, 41 Abs. 1 und 4 Z 3, 44 Abs. 2, 58 Abs. 1, 4 und 8, 59 Abs. 1, 60 Abs. 3, 67a Abs. 6 Z 2 und 3, 67b Abs. 1, 2 und 4 Z 4, 111 Abs. 1 Z 1, 112 Abs. 1, 113 bis 115 samt Überschriften, 125 Abs. 3, 162, Abs. 4, treten mit 1. Jänner 2017 in der in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 in Kraft.
9. In Artikel 2 Z 6 lautet § 357 Z 1: "1. mit 1. Jänner 2016 § 35 Abs. 2a, 5b, 6 und 132 Abs. 5;"
10. In Artikel 2 Z 6 lautet § 357 Z 2: "2. mit 1. Jänner 2017 § 35 Abs. 5.".
11. In Artikel 3 Z 3 wird in § 349 die Zahl "2017" durch "2016" ersetzt.
12. In Artikel 4 Z 4 lautet § 241: "§ 241. Die §§ 2 Abs. 1 Z 5, 8 Abs. 4 und 19 Abs. 8 treten mit 1. Jänner 2016, der § 12 samt Überschrift und § 15a Abs. 1 treten mit 1. Jänner 2017 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 in Kraft."
13. In Artikel 5 Z 2 entfällt in § 6 Abs. 2a BMSVG die Wortfolge "Eine Vereinbarung nach § 58 Abs. 8 ASVG gilt automatisch auch als Vereinbarung für die Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge."
Begründung
Die Abschaffung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze und damit die Verwaltungsvereinfachung ist grundsätzlich zu begrüßen, allerdings bringt das Meldepflicht-Änderungsgesetz in der vorliegenden Fassung Neuerungen im Zusammenhang mit geringfügiger Beschäftigung und fallweiser Beschäftigung, die eine Verwaltungsvereinfachung völlig konterkarieren, ja sogar verhindern. Der vorliegende Abänderungsantrag soll diese Probleme zu beseitigen. Auch bei der Einführung eines neues Strafregimes betreffend Fehlverhalten bei der Meldung von Sozialversicherungsbeiträgen bzw. –verhältnissen strebt dieser Abänderungsantrag eine entsprechende Konsistenz der Regelungen und Rücksichtnahme darauf an, dass es sich bei den Säumniszuschlägen nicht um Strafzahlungen, sondern um Säumniszuschläge handelt. Dies wird durch eine Anpassung und Orientierung der tatsächlich zu entrichtenden Säumniszuschläge an den entstandenen Schaden erreicht.
zu 1.
Wie die Landwirtschaftskammer und die Kammer der Wirtschaftstreuhänder in ihren Stellungnahmen richtig festhalten, ist es notwendig, die Fristen für An- und Abmeldungen bundesweit und damit gesetzlich einheitlich zu formulieren. In der Fassung der Regierungsvorlage liegt es in der Entscheidung jedes einzelnen KV-Trägers, wann eine An- und Abmeldung einer fallweise beschäftigten Person zu erfolgen hat. Das ist ins-
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