Rechtsunsicherheit produzieren, und die Unternehmen sind der Willkür der Kassen ausgesetzt.
Auf die hier erläuterte Kritik wurde im Ausschuss nicht eingegangen. Daran sieht man, wie SPÖ und ÖVP dieses Haus einfach zum Durchwinken ihrer Regierungsvorlagen verwenden. Parlamentarisch diskutiert wird gar nichts. Das Gesetz ist ein weiteres Beispiel dessen, wie die Unternehmer unter Generalverdacht gestellt werden und wie man die Zitrone des Steuerzahlers noch einmal auspresst. Es darf Ihnen ja kein Euro entwischen, da Sie ja eine Tarifreform, die Sie „Steuerreform“ nennen, irgendwie finanzieren müssen, und jeder Fehler, der einem Unternehmer passiert – auch wenn er noch so leicht fahrlässig passiert –, wird sofort mit Säumniszuschlägen und Strafen bekämpft.
Und noch schlimmer wird es mit dem Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz, das Sie in der Pipeline haben. Da wird die Rechtsstaatlichkeit mit Füßen getreten. Sozialbetrug gehört bekämpft, ja, aber mit rechtsstaatlichen Mitteln und mit Augenmaß, und nicht mit Willkür. (Beifall bei den NEOS.)
12.49
Präsident Karlheinz Kopf: Der von Herrn Abgeordnetem Loacker eingebrachte und in seinen Grundzügen erläuterte Abänderungsantrag wurde in der Zwischenzeit im Saal verteilt. Er ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kollegin und Kollegen
zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (641 d.B.)
über die Regierungsvorlage (618 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden (Meldepflicht-Änderungsgesetz)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 Z 4 lautet § 33 Abs. 3:
"(3) Für Personen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden und deren Beschäftigung kürzer als eine Woche vereinbart ist (fallweise beschäftigte Personen), beginnt die Frist für die Anmeldung sowie die Abmeldung hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonats liegenden Beschäftigungstage spätestens mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonats."
2. In Artikel 1 Z 10 wird § 44 Abs. 2 folgender Satz angefügt
"Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gemäß § 5 Abs. 2 ist der Beitragszeitraum einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen."
3. In Artikel 1 Z 16 lautet § 58 Abs. 8:
"(8) In Fällen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse nach § 5 Abs. 2 hat der Dienstgeber das Recht, die Beiträge entweder monatlich oder jährlich bis zum 15. Jänner des Folgejahres zu entrichten.
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