besondere für Arbeitgeber, die in mehreren Bundesländern Arbeitnehmer_innen beschäftigen, nicht verständlich und unpraktikabel. Die vorgeschlagene Änderung zielt auf eine bundeseinheitliche Regelung.
zu 2.
Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ist der Kalendermonat als Bezugszeitraum nicht nachvollziehbar. Wie beispielsweise die Stellungnahmen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, der Wirtschaftskammer und der Industriellenvereinigung aufzeigen, führt diese Heranziehung des Kalendermonats zu einem bürokratischen Mehraufwand und zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, die innerhalb eines Kalendermonats liegen, und solchen, die eine Monatsgrenze überschreiten.
Dies kann dazu führen, dass sich aufgrund der Hochrechnung von Bezügen entweder eine Vollversicherung (bei Überschreiten der Monatsgrenze) oder eine geringfügige Beschäftigung (bei Beschäftigung innerhalb eines Kalendermonats) ergibt, obwohl dieselbe Höhe an Bezügen und dieselbe Beschäftigungsdauer vorliegen. Somit steht auch in Frage, ob die Bestimmung der Regierungsvorlage dem Grundsatz der Gleichbehandlung entspricht.
Die vorgeschlagene Änderung normiert, dass das Überschreiten einer Monatsgrenze ohne Folgen bleibt und damit 30 Tage, unabhängig von Kalendermonat, als Bezugszeitraum gewertet werden.
zu 3. und 13.
Wenn es bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen aufgrund der allgemeinen Neuregelung hin zu einer monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung nicht mehr möglich ist, einen jährlichen Beitragszeitraum festzulegen, so sollte dennoch ein Rechtsanspruch auf eine jährliche Zahlung vorgesehen werden. Die vorliegende Regierungsvorlage legt diese Möglichkeit auf eine jährliche Zahlung in das Ermessen der einhebenden Stelle. Die vorgeschlagene Änderung sieht einen Rechtsanspruch vor. Dies ist besonders auch im Hinblick auf die Verschärfung im Bereich der Säumniszuschläge von Bedeutung, da ansonsten bei geringsten Versäumnissen unverhältnismäßig hohe Strafen im Verhältnis zu den abzuführenden Beiträgen entstehen.
Die vorgeschlagene Änderung des § 58 Abs. 8 zielt weiters darauf ab, dass der Verweis auf die Möglichkeit einer solchen Vereinbarung - wie in der Regierungsvorlage - gem. § 58 Abs. 8, entfallen kann.
zu 4.
Die Rechtsfolge der Streichung aus der HFU-Liste würde aufgrund der neuen Bemessungsgrundlagenmeldung und Betrachtung einzelner monatlicher Meldungen, wie in der RV vorgesehen, enorm verschärft. Der gegenständliche AÄA sieht vor, dass zumindest innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Beitragszeiträumen die entsprechenden Beitragsgrundlagenmeldungen fehlen müssen, um eine Streichung aus der HFU-Liste auszulösen.
zu 5.
Aufgrund der Judikatur werden bei Strafen für
fehlerhafte Beitragsgrundlagenmeldungen nicht die Meldung des jeweiligen
Unternehmens sondern die Meldungen für die einzelnen Arbeitnehmer_innen
betrachtet. Dadurch können selbst bei kleinen Systemfehlern innerhalb
größerer Unternehmen Säumniszuschläge in enormer Höhe
entstehen. So könnte für ein Unternehmen mit 1.000
Arbeitnehmer_innen ein Systemfehler einen Säumniszuschlag von bis zu
50.000 € auslösen. Aus diesem Grund schlagen
wir eine Deckelung der Säumniszuschläge pro Monat/Stelle auf
1.000 Euro (was ca.
20 Fehlmeldungen entspricht) vor.
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