Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll79. Sitzung / Seite 91

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besondere für Arbeitgeber, die in mehreren Bundesländern Arbeitnehmer_innen be­schäftigen, nicht verständlich und unpraktikabel. Die vorgeschlagene Änderung zielt auf eine bundeseinheitliche Regelung.

zu 2.

Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ist der Kalendermonat als Bezugszeit­raum nicht nachvollziehbar. Wie beispielsweise die Stellungnahmen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, der Wirtschaftskammer und der Industriellenvereinigung aufzei­gen, führt diese Heranziehung des Kalendermonats zu einem bürokratischen Mehrauf­wand und zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von geringfügigen Be­schäftigungsverhältnissen, die innerhalb eines Kalendermonats liegen, und solchen, die eine Monatsgrenze überschreiten.

Dies kann dazu führen, dass sich aufgrund der Hochrechnung von Bezügen entweder eine Vollversicherung (bei Überschreiten der Monatsgrenze) oder eine geringfügige Be­schäftigung (bei Beschäftigung innerhalb eines Kalendermonats) ergibt, obwohl diesel­be Höhe an Bezügen und dieselbe Beschäftigungsdauer vorliegen. Somit steht auch in Frage, ob die Bestimmung der Regierungsvorlage dem Grundsatz der Gleichbehand­lung entspricht.

Die vorgeschlagene Änderung normiert, dass das Überschreiten einer Monatsgrenze ohne Folgen bleibt und damit 30 Tage, unabhängig von Kalendermonat, als Bezugs­zeitraum gewertet werden.

zu 3. und 13.

Wenn es bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen aufgrund der allgemeinen Neu­regelung hin zu einer monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung nicht mehr möglich ist, einen jährlichen Beitragszeitraum festzulegen, so sollte dennoch ein Rechtsanspruch auf eine jährliche Zahlung vorgesehen werden. Die vorliegende Regierungsvorlage legt diese Möglichkeit auf eine jährliche Zahlung in das Ermessen der einhebenden Stelle. Die vorgeschlagene Änderung sieht einen Rechtsanspruch vor. Dies ist besonders auch im Hinblick auf die Verschärfung im Bereich der Säumniszuschläge von Bedeu­tung, da ansonsten bei geringsten Versäumnissen unverhältnismäßig hohe Strafen im Verhältnis zu den abzuführenden Beiträgen entstehen.

Die vorgeschlagene Änderung des § 58 Abs. 8 zielt weiters darauf ab, dass der Ver­weis auf die Möglichkeit einer solchen Vereinbarung - wie in der Regierungsvorlage - gem. § 58 Abs. 8, entfallen kann.

zu 4.

Die Rechtsfolge der Streichung aus der HFU-Liste würde aufgrund der neuen Bemes­sungsgrundlagenmeldung und Betrachtung einzelner monatlicher Meldungen, wie in der RV vorgesehen, enorm verschärft. Der gegenständliche AÄA sieht vor, dass zu­mindest innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Beitragszeiträumen die entsprechen­den Beitragsgrundlagenmeldungen fehlen müssen, um eine Streichung aus der HFU-Liste auszulösen.

zu 5.

Aufgrund der Judikatur werden bei Strafen für fehlerhafte Beitragsgrundlagenmeldun­gen nicht die Meldung des jeweiligen Unternehmens sondern die Meldungen für die einzelnen Arbeitnehmer_innen betrachtet. Dadurch können selbst bei kleinen System­fehlern innerhalb größerer Unternehmen Säumniszuschläge in enormer Höhe entste­hen. So könnte für ein Unternehmen mit 1.000 Arbeitnehmer_innen ein Systemfehler einen Säumniszuschlag von bis zu 50.000 € auslösen. Aus diesem Grund schlagen
wir eine Deckelung der Säumniszuschläge pro Monat/Stelle auf 1.000 Euro (was ca.
20 Fehlmeldungen entspricht) vor.

 


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