Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll79. Sitzung / Seite 102

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Die Anhebung der Verzugszinsen im Jahr 2010 erfolgte mit dem Ziel der Absenkung der Zahlungsrückstände bei den Sozialversicherungen. In der Erreichung dieses Zieles zeigte die Regelung positive Effekte, da sich in der Folge die Schulden bei Sozialversi­cherungsträgern um fast € 100 Mio. verringerten, wie folgende Tabelle zeigt:

Rechtslage

Sekundärmarktrendite + 3%

Basiszinssatz +8%

Beitragsschulden der DienstgeberInnen bei den GKKs am 31.12

Jahr

2008

2009

2010

2011

2012

2013

Mio €

955

1.011

1.001

1.017

950

920

Anmerkung: Die Verzögerung der Wirkung der Gesetzesänderung im Jahr 2011 ergibt sich aus der gegenwärtigen Rechtslage, die eine bis zu 13 Monaten verspätete Be­kanntgabe der Beitragsgrundlagen vorsieht. Genau dies wird in der vorliegenden Ge­setzesänderung auf monatliche Bekanntgabe umgestellt.

Die Gesetzesänderung 2010 orientierte sich an der Regelung der Verzugszinsen zwi­schen Unternehmen in §352 Unternehmensgesetzbuch, die bei der Verrechnung von Schulden zwischen Unternehmen den Basiszinsatz zuzüglich acht Prozentpunkte vor­sah. In Umsetzung der EU-Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr wurde der Inhalt des bisherigen § 352 UGB im Jahr 2013 in den § 456 UGB übertragen und der EU-Richtlinie angepasst. § 456 sieht heute Verzugs­zinsen in der Höhe des Basiszinssatzes zuzüglich 9,2%-Punkte vor, liegt also deutlich über der (noch) geltenden Verzugszinsenregelung des ASVG.

Die EU-Richtlinie begründet ihre Festlegungen unter Anderem wie folgt:

„Zahlungsverzug stellt einen Vertragsbruch dar, der für die Schuldner in den meisten Mit­gliedstaaten durch niedrige oder nicht vorhandene Verzugszinsen und/oder langsame Beitreibungsverfahren finanzielle Vorteile bringt. Ein durchgreifender Wandel hin zu einer Kultur der unverzüglichen Zahlung, in der auch der Ausschluss des Rechts zur Verzinsung von verspäteten Zahlungen immer als grob nachteilige Vertragsklausel oder Praxis betrachtet wird, ist erforderlich, um diese Entwicklung umzukehren und von der Überschreitung der Zahlungsfristen abzuschrecken. Dieser Wandel sollte auch die Einführung besonderer Bestimmungen zu Zahlungsfristen und zur Entschädigung der Gläubiger für die ihnen entstandenen Kosten einschließen, sowie auch Bestimmungen, wonach vermutet wird, dass der Ausschluss des Rechts auf Entschädigung für Beitrei­bungskosten grob nachteilig ist.“

Die behandelte Regierungsvorlage widerspricht somit nicht allein der EU-Richtlinie, son­dern entfernt sich auch vom europarechtlich angestrebten Ziel. Zudem ist die pauscha­le und einheitliche Veränderung des Prozentsatzes das zentrale Problem, wie die wie­derholte Veränderung der betreffenden Regelung innerhalb kurzer Zeit nahelegt. Es ist nämlich die EU-Richtlinie selbst, die ausreichend Raum für zielgerichtete Maßnahmen zur begründeten Reduktion von Verzugszinsen schafft. Ziffer 6 der Präambel zur Richt­linie verweist ausdrücklich auf Möglichkeit und Sinnhaftigkeit von eigenständigen Re­gelungen für Kleinstbetriebe. Diesem europarechtlichen Ansatz folgt dieser Gesetzes­vorschlag.

Im Detail

Zu Art I Z 19a

Ein-Personen-Unternehmen bzw. Unternehmen ohne MitarbeiterInnen stellen mehr als 58% der in Österreich tätigen Betriebe und somit einen gewichtigen Teil des Wirt-


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