schaftslebens dar. Auf Grund ihrer sehr verwundbaren Ausgestaltung in Kombination mit der Tatsache, dass gerade Unternehmen ohne MitarbeiterInnen sehr wahrscheinliche Ausgangspunkte zusätzlicher Beschäftigung in Zukunft sein werden, ist es von erheblichem volkswirtschaftlichem Interesse, diese UnternehmerInnengruppe zu fördern bzw. etwaige Existenzbedrohungen zu reduzieren.
Selbiges gilt unabhängig von der Zahl der DienstnehmerInnen für neugegründete Unternehmen. Sie schaffen gesichert neue Beschäftigung und neuen gesellschaftlichen Wohlstand. Es ist daher von volkswirtschaftlichem Interesse, ihre Risikobelastung aus bürokratischen Bestimmungen in der Gründungsphase zu reduzieren.
Ähnliches ist für die Gruppe der Unternehmen mit bis zu 9 DienstnehmerInnen zutreffend. Die im Vergleich zu Unternehmen ohne DienstnehmerInnen geringere ökonomische Vulnerabilität, die sich aus der Tatsache ergibt, dass MitarbeiterInnen ein existenzielles Risiko von UnternehmerInnen – etwa im Krankheitsfall – reduzieren, drückt sich im geringfügig höheren, dreiprozentigen Erhöhungsprozentsatz aus.
Vom in diesem Abänderungsantrag vorgesehenen Erhöhungsprozentsatz von zwei Prozentpunkten sind mehr als 175.000 Unternehmen (43% aller Unternehmen) erfasst. Vom dreiprozentigen Erhöhungsprozentsatz sind knapp 189.000 Unternehmen (46% aller Unternehmen) erfasst. Insgesamt betrifft die vorgeschlagene Regelung also knapp 90% aller Betriebe mit knapp 28% aller aktiv erwerbstätigen Menschen in Österreich.
Zu § 59 Abs. 1a
Entsprechend der EU-Richtlinie werden verfassungsrechtlich unbedenkliche, weil sachlich gerechtfertigte niedrigere Erhöhungsprozentsätze für spezielle Unternehmens- und Versichertengruppe geschaffen. Einem Erhöhungsprozentsatz von zwei unterliegen
Neugegründete Unternehmen in den ersten drei Jahren nach der Unternehmensgründung, sowie
Unternehmen, die keine DienstnehmerInnen beschäftigen. Dies müssen nicht Ein-Personen-Unternehmen sein, sondern umfasst auch Betriebsformen, in denen mehrere nach dem GSVG versicherte Menschen erwerbstätig sind.
Die Wendung „regelmäßig keine DienstnehmerInnen beschäftigt“ zielt auf eine Berechnung im Sinne des § 104a einschließlich des Verweises auf § 77a AnSchG. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass etwa die Beschäftigung geringfügig beschäftigter Menschen oder die Beschäftigung der Vollversicherung nach dem ASVG unterliegender Menschen im Ausmaß von nicht mehr als dreißig Tagen im Kalenderjahr nicht zum Verlust des Anspruchs auf einen abgesenkten Verzugszins führt.
Abs 1a letzter Satz stellt darüber hinaus sicher, dass sich die Höhe des Kontoprozentsatzes an der Zahl der MitarbeiterInnen zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld orientiert und nicht am Zeitpunkt der Entrichtung. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass eine Ausweitung der Beschäftigtenzahl nicht behindert wird.
Zu § 59 Abs 1b
Ziel der Verzugszinsenregelung ist es, unfaire Praktiken im Wettbewerb von Unternehmen einerseits und im Umgang mit den Mitteln der Versicherten andererseits auszuschließen. Es ist daher zielführend, die für die Einbringung der Sozialversicherungsbeiträge zuständigen Versicherungsträger zu ermächtigen, in ihren Satzungen Regelungen für ein Bonussystem zu schaffen. Unternehmen, die regelmäßig pünktlich und vollständig ihre Beitragspflichten erfüllen, ersparen der Sozialversicherung Kosten in der Bürokratie wie in der Refinanzierung. Ein Bonussystem, das etwa regelmäßig ihren Verpflichtungen nachkommenden Unternehmen die Möglichkeit bietet, in Ausnahmesituationen bessere Regelungen wie etwa eine Verlängerung der Zahlungsfrist ohne An-
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