Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll79. Sitzung / Seite 103

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schaftslebens dar. Auf Grund ihrer sehr verwundbaren Ausgestaltung in Kombination mit der Tatsache, dass gerade Unternehmen ohne MitarbeiterInnen sehr wahrscheinli­che Ausgangspunkte zusätzlicher Beschäftigung in Zukunft sein werden, ist es von er­heblichem volkswirtschaftlichem Interesse, diese UnternehmerInnengruppe zu fördern bzw. etwaige Existenzbedrohungen zu reduzieren.

Selbiges gilt unabhängig von der Zahl der DienstnehmerInnen für neugegründete Un­ternehmen. Sie schaffen gesichert neue Beschäftigung und neuen gesellschaftlichen Wohlstand. Es ist daher von volkswirtschaftlichem Interesse, ihre Risikobelastung aus bürokratischen Bestimmungen in der Gründungsphase zu reduzieren.

Ähnliches ist für die Gruppe der Unternehmen mit bis zu 9 DienstnehmerInnen zutref­fend. Die im Vergleich zu Unternehmen ohne DienstnehmerInnen geringere ökonomi­sche Vulnerabilität, die sich aus der Tatsache ergibt, dass MitarbeiterInnen ein existen­zielles Risiko von UnternehmerInnen – etwa im Krankheitsfall – reduzieren, drückt sich im geringfügig höheren, dreiprozentigen Erhöhungsprozentsatz aus.

Vom in diesem Abänderungsantrag vorgesehenen Erhöhungsprozentsatz von zwei Pro­zentpunkten sind mehr als 175.000 Unternehmen (43% aller Unternehmen) erfasst. Vom dreiprozentigen Erhöhungsprozentsatz sind knapp 189.000 Unternehmen (46% al­ler Unternehmen) erfasst. Insgesamt betrifft die vorgeschlagene Regelung also knapp 90% aller Betriebe mit knapp 28% aller aktiv erwerbstätigen Menschen in Österreich.

Zu § 59 Abs. 1a

Entsprechend der EU-Richtlinie werden verfassungsrechtlich unbedenkliche, weil sach­lich gerechtfertigte niedrigere Erhöhungsprozentsätze für spezielle Unternehmens- und Versichertengruppe geschaffen. Einem Erhöhungsprozentsatz von zwei unterliegen

Neugegründete Unternehmen in den ersten drei Jahren nach der Unternehmensgrün­dung, sowie

Unternehmen, die keine DienstnehmerInnen beschäftigen. Dies müssen nicht Ein-Per­sonen-Unternehmen sein, sondern umfasst auch Betriebsformen, in denen mehrere nach dem GSVG versicherte Menschen erwerbstätig sind.

Die Wendung „regelmäßig keine DienstnehmerInnen beschäftigt“ zielt auf eine Berech­nung im Sinne des § 104a einschließlich des Verweises auf § 77a AnSchG. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass etwa die Beschäftigung geringfügig beschäftigter Men­schen oder die Beschäftigung der Vollversicherung nach dem ASVG unterliegender Menschen im Ausmaß von nicht mehr als dreißig Tagen im Kalenderjahr nicht zum Verlust des Anspruchs auf einen abgesenkten Verzugszins führt.

Abs 1a letzter Satz stellt darüber hinaus sicher, dass sich die Höhe des Kontopro­zentsatzes an der Zahl der MitarbeiterInnen zum Zeitpunkt des Entstehens der Bei­tragsschuld orientiert und nicht am Zeitpunkt der Entrichtung. Auf diese Weise soll si­chergestellt werden, dass eine Ausweitung der Beschäftigtenzahl nicht behindert wird.

Zu § 59 Abs 1b

Ziel der Verzugszinsenregelung ist es, unfaire Praktiken im Wettbewerb von Unterneh­men einerseits und im Umgang mit den Mitteln der Versicherten andererseits auszu­schließen. Es ist daher zielführend, die für die Einbringung der Sozialversicherungsbei­träge zuständigen Versicherungsträger zu ermächtigen, in ihren Satzungen Regelun­gen für ein Bonussystem zu schaffen. Unternehmen, die regelmäßig pünktlich und voll­ständig ihre Beitragspflichten erfüllen, ersparen der Sozialversicherung Kosten in der Bürokratie wie in der Refinanzierung. Ein Bonussystem, das etwa regelmäßig ihren Verpflichtungen nachkommenden Unternehmen die Möglichkeit bietet, in Ausnahmesi­tuationen bessere Regelungen wie etwa eine Verlängerung der Zahlungsfrist ohne An-


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