Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll81. Sitzung / Seite 67

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Themessl;

Winter, Wurm Peter;

Zanger.

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11.42.366. Punkt

Bericht des Verkehrsausschusses über die Regierungsvorlage (631 d.B.): Bun­des­gesetz, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird (16. FSG-Novelle) (664 d.B.)

 


Präsident Karlheinz Kopf: Wir gelangen nun zum 6. Punkt der Tagesordnung.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Als Erster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Hagen.

Meine Damen und Herren, ich mache darauf aufmerksam, dass nur fünf Redner bei diesem Tagesordnungspunkt zu Wort gemeldet sind und in zirka 20 Minuten die nächste Abstimmung fällig sein wird.

Bitte, Herr Abgeordneter Hagen.

 


11.43.11

Abgeordneter Christoph Hagen (STRONACH): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Hohes Haus! Grundsätzlich sind die Änderungen in dieser Regierungsvorlage sinnvoll. Aber ich sage „grundsätzlich“, denn ein Punkt stößt mir und unserer Fraktion auf, wo es halt wieder einmal ums Abkassieren der Autofahrer beziehungsweise der Verkehrs­teilnehmer geht. Deswegen können wir diesem Regierungsvorschlag nicht zustimmen, auch wenn er grundsätzlich ganz in Ordnung wäre.

Meine Kritik bezieht sich auf die Ziffer 48. Der ÖAMTC hat das ganz nett in seiner Stellungnahme beschrieben, wo das Problem liegt, und zwar unter der Überschrift „Zu Z 48 (§ 37 Abs. 6) – Höhe des Organmandates bei Nichtmitführen diverser Dokumente (Bewilligungsbescheid, Lichtbildausweis, Führerschein des Begleiters) bei Aus­bil­dungs­fahrten“. Da heißt es: „Zunächst ist der allgemeine Rahmen des § 50 VStG für Organmandate höher, als er in dieser Sonderbestimmung des FSG war, nämlich 90 Euro anstatt der 72 Euro im FSG.“ Also der Strafbetrag wird jetzt von 72 € auf 90 € erhöht. Es wird also wieder weiter abkassiert.

Noch schlimmer ist es beim Strafrahmen des KFG: Dieser wird auf 5 000 € erhöht, das ist mehr als doppelt so hoch, wie der Strafrahmen im FSG war, der lag nämlich bei 2 180 €.

Meine Damen und Herren, es scheint mir so zu sein, dass man hier wieder eine Gelegenheit genützt hat, dem Steuerzahler beziehungsweise dem Verkehrsteilnehmer wieder tief in die Tasche zu greifen. Es reicht ja nicht, dass man die Mineralölsteuer, den Vignettenpreis und, und, und, was da alles auf die Autofahrer zukommt, immer wieder erhöht, sondern man muss auch die Strafen dementsprechend erhöhen. Wobei es sich hier meiner Ansicht nach um ein geringes Delikt handelt. Es ist ein „Formaldelikt“, wie hier der ÖAMTC weiter schreibt. Der ÖAMTC schreibt da ganz klar, und das kann ich nur befürworten:

„Es stellt sich die grundsätzliche Frage, warum die Geldstrafe für dieses Formaldelikt derart hoch sein muss, wenn für die vergleichbaren Delikte des § 14 Abs 1 FSG (Nicht-


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