Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll83. Sitzung / Seite 135

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

zuhalten. Im Falle des Untergangs (Liquidation oder Insolvenz) des ausländischen Gruppenmitglieds ist bei tatsächlichem und endgültigem Vermögensverlust der zuzu­rechnende Betrag um die während der Gruppenzugehörigkeit nicht steuerwirksamen Teilwertabschreibungen zu kürzen.“

Begründung

Zu § 33 Abs. 1a EStG 1988:

Die bisher fixen Steuer-Tarifstufen brachten dem Finanzminister in der Vergangenheit auf Grund der „kalten Progression“ ein Körberlgeld in Milliardenhöhe. Viele Steuer­zahler bekommen nämlich jährlich eine Lohnerhöhung, die sich an der Teuerungsrate orientiert. Das bedeutet zwar nominell einen höheren Lohn, aber real nur den Erhalt der Kaufkraft. Ohne also real mehr zu verdienen, rutschen viele Steuerzahler in die nächsthöhere Steuerklasse und zahlen somit mehr Steuern. Unterm Strich bedeutet das weniger Kaufkraft für den Einzelnen und Mehreinnahmen beim Finanzminister. Dies ist eine Enteignung des Steuerzahlers bzw. eine jährliche Steuererhöhung ohne Gesetzesbeschluss.

Diese Ungerechtigkeit muss beendet werden. Die Steuer-Tarifstufen sind daher an die Inflation zu koppeln.

Der Bundesminister für Finanzen wird durch diesen Abänderungsantrag ermächtigt, zur Abgeltung der Inflation die Tarifstufen des § 33 Abs. 1 EStG 1988 einmal jährlich im Verordnungsweg zu erhöhen.

Die Verordnung ist spätestens bis 30. Juni eines jeden Kalenderjahres im Bundes­gesetzblatt kundzumachen und gilt für die jeweiligen Tarifstufen ab 1. Jänner des Folgejahres der Kundmachung.

Die Inflationsrate der vergangenen zwölf Monate soll zum ersten Mal zum 31. Dezember 2015 festgestellt werden. Die an die Inflation angepassten Tarifstufen sollen im Rahmen der erstmaligen Anpassung bis zum 30. Juni 2016 im Bundes­gesetzblatt kundgemacht werden und ab 1. Jänner 2017 gelten. In der Folge soll die die Anpassung der Tarifstufen an die Inflation jährlich vorgenommen werden.

Die zeitliche Verzögerung in der Anpassung dient dazu, der EDV die nötige Vorlaufzeit für allfällige Umprogrammierungen bzw. Umstellungen zu geben.

Zu § 33 Abs. 8 Z 3 EStG 1988:

Die Bundesregierung hat es groß angekündigt: Auch Pensionistinnen und Pensionisten – die keine Lohnsteuer zahlen – sollen in Zukunft von einer Erstattung der Sozial­versicherungsbeiträge in Form der Negativsteuer im Ausmaß von maximal 110 Euro im Jahr profitieren.

Die Bundesregierung hat den Pensionisten aber ein nicht unwesentliches Detail verschwiegen: Ausgerechnet die Kleinstpensionisten – nämlich die rund 230.000 Bezieher einer Mindestpension – werden durch die Finger schauen und diese 110 Euro, die ihnen die Bundesregierung versprochen hat, nicht erhalten.

Es handelt sich hier um Ausgleichszulagenbezieher mit einem monatlichen Ein­kommen von bis zu 872,31 Euro für Alleinstehende bzw. 1.307,89 Euro für Paare. Für diesen Personenkreis soll eine monatliche Entlastung von 9,17 Euro plötzlich nicht mehr möglich sein.

Das Sozialministerium hat auch gleich eine Begründung parat: Die Mindestpen­sionis­ten profitieren ohnehin von Ausnahmen wie z.B. der Befreiung von Rezeptgebühren.

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite