Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll83. Sitzung / Seite 136

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Das Versagen der Steuergutschrift für Mindestpensionisten ist aus zwei Gründen ungerecht bzw. diskriminierend: Erstens trifft es die Schwächsten unter den Pensionis­ten – nämlich die Ausgleichszulagenbezieher – und zweitens trifft es hauptsächlich Frauen.

Der Abänderungsantrag soll sicherstellen, dass auch die Pensionistinnen und Pen­sionisten, die eine Ausgleichszulage beziehen, von der Negativsteuer im Ausmaß von maximal 110 Euro im Jahr profitieren können.

Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge soll sämtlichen Pensionisten zustehen. Pensionisten, die aufgrund ihrer geringen Pension keine Einkommensteuer zahlen, sollen ebenfalls im Rahmen der Veranlagung eine Rückerstattung von 50% der Sozialversicherungsbeiträge, maximal jedoch 110 Euro im Jahr, erhalten. In reduzierter Form (10% bzw. 55 Euro) soll dieser Steuervorteil bereits für das Veranlagungsjahr 2015 gelten (§ 124 Z 292 lit. a EStG 1988). Steuerfreie Zulagen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. f EStG 1988 (= Ausgleichszulagen oder Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden) sollen – entgegen der Regierungsvorlage – diese Rückerstattung nicht mindern.

Zu § 9 Abs. 2 KStG 1988:

Derzeit ist die Gruppenbesteuerung räumlich auf EU- und DBA-Staaten „einge­schränkt“, mit denen eine umfassende Amtshilfe besteht. Faktisch ist das keine Einschränkung, da derzeit mit sehr vielen Staaten eine umfassende Amtshilfe besteht und in der weiteren Folge mit weiteren Staaten entsprechende Abkommen abgeschlos­sen werden sollen.

Mit folgenden Staaten und Territorien besteht mit Stand 1. Jänner 2015 eine „umfassende“ Amtshilfe: Ägypten, Albanien, Anguilla, Algerien, Andorra, Argentinien, Armenien, Aruba, Aserbaidschan, Australien, Bahrain, Barbados, Belgien, Belize, Bermuda, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Britische Jungferninseln, Bulgarien, Costa Rica, Curaçao, Dänemark, Deutschland, Estland, Färöer-Inseln, Finnland, Frankreich, Georgien, Ghana, Gibraltar, Griechenland, Großbritannien, Grönland, Guernsey, Hongkong, Indien, Indonesien, Irland, Island, Isle of Man, Israel, Italien, Japan, Jersey, Kaimaninseln, Kanada, Katar, Kolumbien, Korea (Republik), Kroatien, Lettland, Liech­tenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Marokko, Mazedonien, Mexiko, Moldau, Monaco, Montserrat, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, St. Vincent und die Grenadinen, San Marino, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Serbien, Singapur, Sint Maarten, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Südafrika, Tadschikistan, Taipeh, Thailand, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Turks- und Caicosinseln, Ukraine, Ungarn, Venezuela, Vereinigte Staaten von Amerika, Vietnam und Zypern.

Darüber hinaus werden in der Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiko-Verordnung (GTV) Staaten aufgelistet, in denen jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht. Da mit einigen dieser Länder eine umfassende Amtshilfe besteht, wäre eine Gruppenbildung laut der derzeitigen Rechtslage möglich.

Im Übrigen hat die – großzügig ausgestaltete – grenzüberschreitende Gruppen­be­steue­rung in der Vergangenheit zu massiven Mindereinnahmen an Körperschaftsteuer geführt. Siehe dazu im Detail Fuchs, Auswirkung der Gruppenbesteuerung auf das Abgabenaufkommen, AFS 3/2013, 87 ff.

Aus all diesen Gründen soll die grenzüberschreitende Gruppenbesteuerung – unter Berücksichtigung der europarechtlichen Regelungen – in Hinkunft auf EU-Mitglied­staaten und EWR-Staaten eingeschränkt werden.

 


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