Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll83. Sitzung / Seite 134

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Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungs­gesetz und das Krankenkassen-Strukturfondsgesetz geändert werden (Steuerreform­gesetz 2015/2016 – StRefG 2015/2016), 684 und Zu 684 d.B.

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Das Steuerreformgesetz 2015/2016, 684 und Zu 684 d.B., in der Fassung des Ausschussberichtes wird wie folgt geändert:

1. Im Artikel 1 wird in der Ziffer 19 folgende lit. b) eingefügt, die bisherigen lit. b) bis g) werden zu lit. c) bis h):

b) In § 33 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zur Abgeltung der Inflation die Tarifstufen des Abs. 1 einmal jährlich im Verordnungsweg zu erhöhen. Die Verordnung ist spätestens bis 30. Juni eines jeden Kalenderjahres im Bundesgesetzblatt kund­zumachen und gilt für die jeweiligen Tarifstufen ab 1. Jänner des Folgejahres der Kundmachung.“

2. Im Artikel 1, Ziffer 19 lautet in der neuen lit. g) (bisherige lit. f.) in Abs. 8 die Z 3 wie folgt:

„3. Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag haben, nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, sind 50% der Werbungs­kosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4, höchstens aber 110 Euro jährlich, rückzuerstatten (Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen).“

3. Im Artikel 2 werden folgende Ziffern 1 und 1a neu eingefügt, die bisherigen Ziffern 1 bis 3 werden zu den Ziffern 2 bis 4: 

1. „Im § 9 lautet Abs. 2 wie folgt: 

„(2) Gruppenmitglieder (als Beteiligungskörperschaften oder als beteiligte inländische Körperschaften) können sein:

unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschafts­genossenschaften, die unter § 7 Abs. 3 fallen,

vergleichbare nicht unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, die

in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig sind und

ausschließlich mit unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedern oder dem Grup­penträger finanziell verbunden sind (Abs. 4).

Gruppenmitglieder können nicht Mitbeteiligte einer Beteiligungsgemeinschaft sein.“

1a. „Im § 9 lautet Abs. 6 Z 7 wie folgt:

„7. In Jahren, in denen ein gemäß Z 6 zugerechneter ausländischer Verlust mit einem ausländischen Gewinn verrechnet wird oder verrechnet werden könnte, ist ein Betrag in diesem Ausmaß beim beteiligten inländischen Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger, dem der Verlust zugerechnet wurde, als Gewinn zuzurechnen; dessen ungeachtet hat eine Zurechnung als Gewinn spätestens nach drei Wirtschaftsjahren zu erfolgen. Scheidet das nicht unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Gruppenmitglied aus der Unternehmensgruppe aus, ist im Jahr des Ausscheidens ein Betrag im Ausmaß aller zugerechneten im Ausland nicht verrechneten Verluste beim Gruppenmitglied bzw. beim Gruppenträger als Gewinn zuzurechnen. Dem Ausscheiden ist ein Verlust der Vergleichbarkeit im Sinne § 4 Z 1 lit. c des Umgründungssteuergesetzes gleich-


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