4. In Artikel 2 wird im § 59 in Z 7 die Wortfolge „vorbehaltlich Z 11a“ unmittelbar nach der Wortfolge „bis zum 31. Dezember 2018“ eingefügt.
5. In Artikel 2 wird im § 59 nach der Z 11 folgende Z 11a eingefügt:
„11a. (zu § 39 Wechsel der Sicherungseinrichtung): Abweichend von § 39 in Verbindung mit Z 1 können CRR-Kreditinstitute mit Sitz in Österreich bis zum 31. Dezember 2018 mit Zustimmung der abgebenden und der aufnehmenden Sicherungseinrichtung die Sicherungseinrichtung wechseln ohne dass sich der Wechsel der Sicherungseinrichtung auf die bestehende Fachverbandszugehörigkeit dieses Kreditinstituts auswirkt (Split zwischen Mitgliedschaft in der Sicherungseinrichtung und Fachverbandszugehörigkeit). § 39 Absatz 2 kommt mit der Maßgabe zur Anwendung, dass die Frist von zwölf Monaten für die Übertragung der Beiträge keine Anwendung findet.“
6. In Artikel 2 wird im § 59 in Z 13 die Wortfolge „vorbehaltlich Z 11a“ unmittelbar vor der Wortfolge „bis zum 31. Dezember 2018“ eingefügt.
Begründung
Zu § 25 Abs. 3:
Der Bund soll weiterhin die Möglichkeit haben, für erstattungsfähige Einlagen zu haften, um das stark angeschlagene Vertrauen der Sparer in die Sicherheit des österreichischen Finanzmarktes zu stärken.
Im Sicherungsfalle soll der Bundesminister für Finanzen die Ermächtigung haben, Haftungen für die Fremdmittelaufbringung einer Sicherungseinrichtung zu übernehmen, um Fristentransformationsprobleme zu lösen, die durch die kurzen Auszahlungsfristen entstehen, selbst wenn Rückflüsse aus der Insolvenzmasse den Großteil der durch die Sicherungseinrichtung auszuzahlenden Einlagen abdecken würden, jedoch naturgemäß hierfür nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen.
Die Möglichkeit, dass der Bund für aufgenommene Fremdmittel eine Haftung übernehmen kann, ist laut den Erläuterungen zur Regierungsvorlage aus beihilferechtlichen Gründen nicht mehr zulässig. Dies soll aber nicht dazu führen, dass der Staat keinesfalls in letzter Instanz Liquidität im Sinne einer Überbrückungsfinanzierung bis zum Einlangen der Rückflüsse aus der Insolvenzmasse bereitstellen kann.
Eine derartige Bestimmung hätte rein deklaratorischen Charakter, stünde nicht in Konflikt mit dem Beihilferegime und würde vor allem kurzfristige Bundeshaftungen ermöglichen. Nach der Regierungsvorlage müsste im Ernstfall erst ein eigenes Sondergesetz geschaffen werden, das den üblichen Gesetzwerdungsprozess durchlaufen müsste und daher womöglich zu spät käme, um die damit bezweckte Hilfe bieten zu können.
Zudem soll hier noch einmal klargestellt werden, dass die Haftungsübernahme nicht bedeuten würde, dass Kreditinstitute auf Kosten des Steuerzahlers saniert werden würden.
Zu § 59 Z 3, 5, 7, 11a und 13:
Grundsätzlich ist es zu begrüßen, dass institutsbezogene Sicherungssysteme (IPS) als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannt werden können. Durch diese Anerkennung wird der risikoreduzierenden Wirkung und der Besonderheit von institutionellen Sicherungssystemen ausreichend Rechnung getragen.
Es ist aber völlig unverständlich, dass diese Anerkennung zwingend erst ab 1.1.2019 möglich sein soll, weil Kreditinstitute – die eine Anerkennung anstreben – damit gezwungen wären, teure Parallelstrukturen aufzubauen, obwohl bereits jetzt klar ist,
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