dass diese Strukturen im Jahr 2019 wieder obsolet wären. In diesem Zusammenhang ist auch die in der Regierungsvorlage vorgesehene zwingende Koppelung der Zugehörigkeit zu einem Fachverband mit der Mitgliedschaft in der Sicherungseinrichtung des jeweiligen Fachverbandes zu streichen, da nichts dagegen spricht, wenn es Kreditinstituten ermöglicht wird, mit Zustimmung der aufnehmenden und der abgebenden Sicherungseinrichtung diese zu wechseln, ohne dass damit zwingend ein Fachverbandswechsel verbunden wäre.
Ziel ist die rechtliche Basis zu schaffen, den Wechsel der Sicherungseinrichtungen so bald wie möglich zu erlauben, damit die Bereinigung der Mitgliederstruktur bei Sicherheitseinrichtungen mit Mitgliedern aus institutsbezogenen Sicherungssystemen ehestmöglich passiert. Dies führt zu einer Erleichterung bei den Vorbereitungsarbeiten von institutsbezogenen Sicherungssystemen, die eine Anerkennung als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem gemäß § 3 anstreben.
Durch diese Regelung wird es CRR-Kreditinstituten mit Sitz in Österreich abweichend von § 39 in Verbindung mit § 59 Z 1, der den Wechsel der Sicherungseinrichtung bis 31.12.2018 an den Wechsel der Fachverbandszugehörigkeit von CRR-Kreditinstituten knüpft, bei Zustimmung der abgebenden und der aufnehmenden Sicherungseinrichtung ermöglicht, die Sicherungseinrichtung unter Beibehaltung der bestehenden Fachverbandszugehörigkeit zu wechseln.
Durch die vorgeschlagenen Änderungen können unnötige Ressourcen- und somit Kostenbelastungen auf Ebene der Kreditinstitute – die eine Anerkennung institutsbezogener Sicherungssysteme (IPS) als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anstreben – sowie auf Ebene der Aufsicht, vermieden werden. Nachvollziehbare Gründe, die gegen das Ermöglichen einer freiwillig früheren Neuorganisation im Sinne des neuen Einlagensicherungsregimes sprechen, sind nicht ersichtlich.
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Abänderungsantrag
des Abgeordneten DDr. Hubert Fuchs und weiterer Abgeordneter
zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Investmentfondsgesetz 2011 und das Immobilien- Investmentfondsgesetz geändert werden (671 d.B.)
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Das Bundesgesetz, mit dem das Investmentfondsgesetz 2011 und das Immobilien- Investmentfondsgesetz geändert werden, 671 d.B., wird wie folgt geändert:
In Artikel 2 lautet Ziffer 49 wie folgt:
„49. In § 186 Abs. 5 lautet die Z 2 und es wird folgende Z 3 angefügt:
„2. a) Die ausgeschütteten Erträge aus anderen Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 sind beim Anteilinhaber unabhängig von der Art der Einkünfteermittlung im Zeitpunkt des Zuflusses steuerpflichtige Einkünfte. Erfolgt keine tatsächliche Ausschüttung oder werden nicht sämtliche Erträge ausgeschüttet, gelten die nicht ausgeschütteten Erträge als in jenem Zeitpunkt ausgeschüttet, der auch für die ausschüttungsgleichen Erträge gemäß Abs. 2 Z 1 lit. b maßgeblich ist.
b) Die Ermittlung der anderen Einkünfte erfolgt nach den jeweiligen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988, mit der Maßgabe, dass mit den Erträgen im Zusammenhang stehende Aufwendungen in Abzug gebracht werden können. Bei nicht in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilscheinen gelten Erträge aus der
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