Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll83. Sitzung / Seite 194

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Veräußerung von Wirtschaftsgütern, ausgenommen Wirtschaftsgüter im Sinne der §§ 27 und 30 des Einkommensteuergesetzes 1988, in einem Ausmaß von 30% als Einkünfte aus Spekulationsgeschäften gemäß § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988. Dies gilt nicht, wenn die Anteilscheine oder Anteile von nicht mehr als 150 Anteilinhabern gehalten werden; diesfalls ist das Vorliegen von Spekulationsge­schäf­ten gemäß § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Ebene des einzelnen Anteil­inhabers zu ermitteln.

c) Sind die gemäß lit. b ermittelten Erträge positiv und betragen diese in Summe höchstens 10% der Einkünfte, die Einkünfte im Sinne des § 27 des Einkommen­steuergesetzes 1988 darstellen, gelten die gemäß lit. b ermittelten Erträge als Ein­künfte gemäß § 27 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.

3. Erträge, die keine Einkünfte gemäß § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988 darstellen, sind in der Meldung gemäß Abs. 2 Z 2 aufzunehmen.“

Begründung

Im Sinne der Praktikabilität soll in § 186 Abs. 5 Z 2 lit. b InvFG 2011 eine Ver­einfachungsregelung betreffend Einkünfte aus Spekulationsgeschäften im Sinne des § 31 EStG 1988 vorgesehen werden, die nicht missbrauchsanfällig ist:

Um zu vermeiden, dass das Vorliegen von Spekulationseinkünften in sämtlichen Fällen bei jedem Anteilinhaber gesondert geprüft werden muss, soll fingiert werden, dass 30% der Veräußerungsgewinne, die der Fonds erzielt, als Spekulationseinkünfte gelten, wenn die Anteile im Privatvermögen gehalten werden. Im Gegensatz zur Rechtslage vor dem InvFG 2011 soll aber keine Transformation in Einkünfte aus Kapitalvermögen erfolgen. Um ein gezieltes Ausnutzen dieser Bestimmung durch Spezialfonds sowie AIF, die von weniger als 150 Anteilinhabern gehalten werden, zu vermeiden, sollen diese von der gesetzlichen Fiktion ausgenommen werden. Weiters soll klargestellt werden, dass in solchen Fällen das Vorliegen von Spekulationseinkünften bzw. das Erfüllen der Spekulationsfrist auf Ebene jedes einzelnen Anteilinhabers gesondert zu ermitteln ist. Diese Bestimmungen sollen – wie auch die Investmentfondsbesteuerung für AIF – erstmals für Fondsgeschäftsjahre gelten, die nach dem 21. Juli 2013 beginnen.

Da die in der Regierungsvorlage vorgesehene Grenze von „50 Anteilinhabern“ sehr missbrauchsanfällig ist, soll die Grenze auf „150 Anteilinhaber“ angehoben werden.

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Präsident Ing. Norbert Hofer: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Mag. Zakos­telsky. – Bitte.

 


14.49.34

Abgeordneter Mag. Andreas Zakostelsky (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundesminister! Ich bringe einleitend einen Abänderungsantrag der Abgeordneten Mag. Andreas Zakostelsky, Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungs­vorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Investmentfondsgesetz 2011 und das Immobilien-Investmentfondsgesetz geändert werden (671 der Beilagen), in der Fas­sung des Ausschussberichtes (753 der Beilagen), ein.

Inhaltlich die wichtigsten Punkte skizziert: Zum einen geht es – und das ist eigentlich der größte Teil dieses Abänderungsantrages – um Änderungen im Zusammenhang mit


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