reichischen Finanzmarktes zu stärken. „Kleine Sparer“ brauchen Sicherheit und sollen nicht Angst haben, bei einem Bankencrash alles zu verlieren. Daher bringe ich einen Abänderungsantrag ein, der einen kompletten Rückzug des Staates aus der gesetzlichen Einlagensicherung für Sparguthaben verhindert.
Darüber hinaus sollen Kreditinstitute, die eine Anerkennung institutsbezogener Sicherungssysteme als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anstreben, nicht gezwungen werden, teure Parallelstrukturen aufzubauen, obwohl bereits jetzt klar ist, dass diese im Jahr 2019 wieder obsolet sein werden. Eine Anerkennung soll daher schon heuer und nicht erst 2019 möglich sein. Auch das ist Inhalt des Abänderungsantrages.
Abschließend bringe ich noch einen Abänderungsantrag zum Investmentfondsgesetz 2011 ein, Tagesordnungspunkt 7. Um einen allfälligen Missbrauch durch Spekulanten zu verhindern, soll im § 186 Abs. 5 Z 2 lit. b Investmentfondsgesetz die Ausnahme von der gesetzlichen Fiktion von 50 auf 150 Anteilinhaber erhöht werden.
Ein klares Nein zu diesem Einlagensicherungsgesetz und ein klares Nein zur dritten Säule der Bankenunion. (Beifall bei der FPÖ.)
14.49
Präsident Ing. Norbert Hofer: Beide Abänderungsanträge sind ausreichend unterstützt, wurden in den Kernpunkten erläutert und stehen daher mit in Verhandlung.
Die beiden Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten DDr. Hubert Fuchs, KO Heinz-Christian Strache, Harald Jannach und weiterer Abgeordneter
zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Kreditinstituten erlassen wird und das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Investmentfondsgesetz 2011, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Sparkassengesetz und das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz geändert werden (686 d.B.)
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Das Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Kreditinstituten erlassen wird und das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Investmentfondsgesetz 2011, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Sparkassengesetz und das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz geändert werden, 686 d.B., wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 wird im § 25 folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt eine Bundeshaftung für die Verpflichtungen aus Kreditoperationen zu übernehmen. Dem Bund steht bei Inanspruchnahme aus diesen Haftungen ein Rückgriffsanspruch zu.“
2. In Artikel 2 wird im § 59 in Z 3 im ersten Satz die Wortfolge „vorbehaltlich Z 11a“ unmittelbar vor der Wortfolge „diesem Fachverband angehörende Kreditinstitute“ eingefügt.
3. In Artikel 2 wird im § 59 in Z 5 nach „werden“ der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und der zweite Halbsatz entfällt.
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