7. § 41 Abs. 4 erster Satz lautet:
„Werden durch die Einbringung von Vermögensgegenständen im Sinne des § 21 von mit eigenem Rechnungskreis eingerichtetem Sondervermögen von Aktiengesellschaften, für welche Genussrechte im Sinne des § 174 Aktiengesetz begeben sind, sowie von Aktiengesellschaften, deren nahezu ausschließlicher Zweck die Verwaltung von Immobilienvermögen ist, gegen Erwerb von Anteilscheinen in einen Immobilienfonds, Erwerbsvorgänge nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetze 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer gemäß § 4 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Z 2 lit. c des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 zu berechnen.“
8. Dem § 44 wird folgender Abs. 14 und 15 angefügt:
„(14) § 40 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 gilt für Geschäftsjahre von den §§ 186 oder 188 InvFG 2011 unterliegenden Gebilden, die nach dem 30. September 2015 enden. Abweichend davon gilt § 40 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 erstmals für Geschäftsjahre von Immobilienfonds, die nach dem 21. Juli 2013 beginnen.
(15) § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 ist erstmals auf Erwerbsvorgänge nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.““
Begründung
Zu I. (Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011):
Zu § 164 Abs. 4 und § 200 Abs. 8:
Die bestehende Ausnahmeregelung in § 164 Abs. 4 zur Wertpapierleihe bei Spezialfonds, die von Banken gehalten werden, soll beibehalten und daher eine entsprechende Ausnahmeregelung von der für OGAW-Fonds in § 42 Abs. 5 vorgeschriebenen Überbesicherung bei Wertpapierleihgeschäften vorgesehen werden. Dies ist mit dem Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG vereinbar, da diese auf Spezialfonds nicht zwingend angewendet werden muss.
Zu Art. 3 (Änderung des Rechnungslegungs-Kontrollgesetzes):
Zu II. (Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes)
Zu § 40 Abs. 2 bis 4 ImmoInvFG:
Mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 findet auch eine umfassende Umgestaltung der Bemessungsgrundlage und des Tarifes in der Grunderwerbsteuer statt. Dabei wird die Bemessungsgrundlage generell – von vereinzelten Ausnahmen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft abgesehen – vom Einheitswert auf den Grundstückswert umgestellt. Dies hat Auswirkungen auf sämtliche Bereiche, in denen bisher bei Verwirklichung von Erwerbsvorgängen im Sinne des GrEStG 1987 der Einheitswert als Bemessungsgrundlage gedient hat, was etwa neben Umgründungen im Sinne des UmgrStG auch Vorgänge gemäß § 41 Abs. 3 und 4 ImmoInvFG betrifft. Die derzeitige Heranziehung des zweifachen Einheitswerten in § 41 Abs. 3 und 4 ImmoInvFG soll daher folgerichtig aufgegeben werden. Die Besteuerung soll zukünftig ebenso wie bei Umgründungen im Sinne des UmgrStG gemäß § 4 Abs. 1 zweiter Satz (vom Grundstückswert) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Z 2 lit. c (mit dem Steuersatz von 0,5%) GrEStG 1987 erfolgen.
Vor dem Hintergrund der Ausweitung der Erwerbstatbestände des § 1 Abs. 3 (Anteilsvereinigung ab 95%) und der Neuschaffung der Erwerbsvorgänge gemäß § 1 Abs. 2a GrEStG 1987 (Gesellschafterwechsel) soll die bisherige Befreiung des § 41 Abs. 2 angepasst werden: Um Umgehungen dieser Tatbestände zu verhindern, erscheint eine
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