Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll83. Sitzung / Seite 197

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7. § 41 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Werden durch die Einbringung von Vermögensgegenständen im Sinne des § 21 von mit eigenem Rechnungskreis eingerichtetem Sondervermögen von Aktiengesell­schaf­ten, für welche Genussrechte im Sinne des § 174 Aktiengesetz begeben sind, sowie von Aktiengesellschaften, deren nahezu ausschließlicher Zweck die Verwaltung von Immobilienvermögen ist, gegen Erwerb von Anteilscheinen in einen Immobilienfonds, Erwerbsvorgänge nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetze 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer gemäß § 4 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Z 2 lit. c des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 zu berechnen.“

8. Dem § 44 wird folgender Abs. 14 und 15 angefügt:

„(14) § 40 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 gilt für Geschäftsjahre von den §§ 186 oder 188 InvFG 2011 unterliegenden Gebilden, die nach dem 30. September 2015 enden. Abweichend davon gilt § 40 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 erstmals für Geschäftsjahre von Immobilienfonds, die nach dem 21. Juli 2013 beginnen.

(15) § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 ist erstmals auf Erwerbsvorgänge nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.““

Begründung

Zu I. (Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011):

Zu § 164 Abs. 4 und § 200 Abs. 8:

Die bestehende Ausnahmeregelung in § 164 Abs. 4 zur Wertpapierleihe bei Spezial­fonds, die von Banken gehalten werden, soll beibehalten und daher eine ent­sprechen­de Ausnahmeregelung von der für OGAW-Fonds in § 42 Abs. 5 vorgeschrie­benen Überbesicherung bei Wertpapierleihgeschäften vorgesehen werden. Dies ist mit dem Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG vereinbar, da diese auf Spezialfonds nicht zwingend angewendet werden muss.

Zu Art. 3 (Änderung des Rechnungslegungs-Kontrollgesetzes):

Zu II. (Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes)

Zu § 40 Abs. 2 bis 4 ImmoInvFG:

Mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 findet auch eine umfassende Umgestaltung der Bemessungsgrundlage und des Tarifes in der Grunderwerbsteuer statt. Dabei wird die Bemessungsgrundlage generell – von vereinzelten Ausnahmen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft abgesehen – vom Einheitswert auf den Grundstückswert umgestellt. Dies hat Auswirkungen auf sämtliche Bereiche, in denen bisher bei Verwirk­lichung von Erwerbsvorgängen im Sinne des GrEStG 1987 der Einheitswert als Bemessungsgrundlage gedient hat, was etwa neben Umgründungen im Sinne des UmgrStG auch Vorgänge gemäß § 41 Abs. 3 und 4 ImmoInvFG betrifft. Die derzeitige Heranziehung des zweifachen Einheitswerten in § 41 Abs. 3 und 4 ImmoInvFG soll daher folgerichtig aufgegeben werden. Die Besteuerung soll zukünftig ebenso wie bei Umgründungen im Sinne des UmgrStG gemäß § 4 Abs. 1 zweiter Satz (vom Grundstückswert) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Z 2 lit. c (mit dem Steuersatz von 0,5%) GrEStG 1987 erfolgen.

Vor dem Hintergrund der Ausweitung der Erwerbstatbestände des § 1 Abs. 3 (Anteils­vereinigung ab 95%) und der Neuschaffung der Erwerbsvorgänge gemäß § 1 Abs. 2a GrEStG 1987 (Gesellschafterwechsel) soll die bisherige Befreiung des § 41 Abs. 2 angepasst werden: Um Umgehungen dieser Tatbestände zu verhindern, erscheint eine


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