Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll83. Sitzung / Seite 196

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Neuregelung die Frage stellen wird, ob die Anrechnung der Bankenabgabe auf die Einlagensicherungsfonds stattfindet.

Meine Damen und Herren! Mit dem heute zu beschließenden Entwurf ergibt sich eine ausgewogene Struktur: Einerseits ist hier ein wichtiger Beitrag der europaweiten Ver­einheitlichung geschaffen, und auf der anderen Seite – auch nicht unwichtig – wird eine Lösung geschaffen, die auf die österreichischen Verhältnisse abgestimmt ist und damit praktikabel ist.

Wir wissen, für die Weiterentwicklung unseres Wirtschaftsstandortes sind auch zukünf­tig Investitionen entscheidend, damit verbunden die Schaffung von Arbeitsplätzen, und als Basis dafür brauchen wir natürlich auch gesunde Kreditinstitute, einen wettbe­werbsfähigen Finanzplatz, und dafür, sehr verehrte Damen und Herren, brauchen die Kreditinstitute auch planbare Rahmenbedingungen und Regulierungsvorschriften, die auch praktikabel sind – die Regulierungsvorschriften sind wichtig, müssen aber praktikabel sein, sonst lähmen wir den Wirtschaftsstandort Österreich. Und ich glaube, das Einlagensicherungsgesetz, wie es hier vorliegt, ist ein vernünftiger Baustein dafür. – Danke. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der SPÖ.)

14.54


Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt, wurde in den Eckpunkten erläutert und steht daher mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Andreas Zakostelsky, Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Investmentfondsgesetz 2011 und das Immobilien-Investmentfondsgesetz geändert werden (671 der Beilagen), in der Fassung des Ausschussberichtes (753 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

I) Art. 2 (Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011) wird wie folgt geändert:

1. Nach Z 46 wird folgende Z 46a eingefügt:

„46a. Dem § 164 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„In Bezug auf solche Wertpapierleihgeschäfte findet § 42 Abs. 5 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Verkehrswert der im Rahmen eines Wertpapierleihgeschäfts gemäß § 84 übertragenen Sicherheiten auch niedriger sein kann als der Verkehrswert der wiederverwendeten Vermögenswerte.“

2. Z 59 wird wie folgt geändert:

„In § 200 Abs. 18 wird nach der Bezeichnung „§ 150,“ die Bezeichnung „§ 164 Abs. 4,“ eingefügt.“

II) Art. 3 (Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes) wird wie folgt geändert:

1. Z 5 lautet und folgende Z 6 bis 8 werden angefügt:

„5. In § 41 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „oder an einem AIF in Immobilien“ die Wort­folge samt Satzzeichen „, sofern diese keine Rechtspersönlichkeit haben,“ eingefügt.

6. In § 41 Abs. 3 wird die Wortfolge „vom Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen“ durch die Wortfolge „gemäß § 4 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Z 2 lit. c des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 zu berechnen“ ersetzt.

 


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