2. In Art. 2 lautet § 59 Z 2:
„2. (zu § 1 Abs. 2): Zwischen dem 1. Jänner 2018 und dem 31. Dezember 2018 gilt die gemäß § 1 Abs. 2 zu gründende Haftungsgesellschaft nicht als Sicherungseinrichtung im Sinne dieses Bundesgesetzes.“
3. In Art. 2 lautet § 59 Z 3 erster Satz:
„Bis zum 31. Dezember 2018 hat jeder Fachverband eine Sicherungseinrichtung zu unterhalten, die diesem Fachverband angehörende Kreditinstitute, die gemäß § 8 Abs. 1 oder gemäß § 45 Abs. 1 seiner Sicherungseinrichtung angehören müssen, sowie Kreditinstitute gemäß § 48 Abs. 2 und Wertpapierfirmen gemäß § 48 Abs. 3 aufzunehmen hat.“
4. In Art. 2 lautet § 59 Z 7:
„7. (zu § 8 Abs. 1): Abweichend von § 8 Abs. 1 gilt bis zum 31. Dezember 2018, dass CRR-Kreditinstitute mit Sitz in Österreich, die Einlagen entgegennehmen,
a) der Sicherungseinrichtung im Rahmen ihres Fachverbandes gemäß § 59 Z 3 anzugehören haben oder
b) sich, trotz unveränderter Fachverbandszugehörigkeit und vorbehaltlich der Zustimmung der Sicherungseinrichtung ihres Fachverbandes und der Zustimmung der aufnehmenden Sicherungseinrichtung, der Sicherungseinrichtung eines anderen Fachverbandes anschließen können.“
5. In Art. 2, § 59 Z 9 lit. d wird die Wortfolge „Sicherungseinrichtungen gemäß Z 2“ durch die Wortfolge „Sicherungseinrichtungen gemäß Z 3“ ersetzt.
6. In Art. 2 lautet § 59 Z 13:
„13. (zu § 45 Abs. 1): Abweichend von § 45 Abs. 1 gilt bis zum 31. Dezember 2018, dass Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß § 45 Abs. 4 durchführen,
a) der Sicherungseinrichtung im Rahmen ihres Fachverbandes gemäß § 59 Z 3 anzugehören haben oder
b) sich, trotz unveränderter Fachverbandszugehörigkeit und vorbehaltlich der Zustimmung der Sicherungseinrichtung ihres Fachverbandes und der Zustimmung der aufnehmenden Sicherungseinrichtung, der Sicherungseinrichtung eines anderen Fachverbandes anschließen können.“
7. In Art. 3 lautet Z 32:
„32. Nach § 103s wird folgender § 103t eingefügt:
„§ 103t. (1) Die Kreditinstitute und ihre jeweils für den Abschluss von Verträgen und Betriebsvereinbarungen zuständigen Organe haben darauf hinzuwirken, dass bis zum Inkrafttreten des BGBl. I Nr. xxx/2015 abgeschlossene vertragliche Vereinbarungen, die den Anforderungen der Z 11 lit. b der Anlage zu § 39b nicht entsprechen, soweit rechtlich zulässig, auf Grundlage einer objektiv nachvollziehbaren rechtskundigen Begutachtung der Rechtslage und unter Berücksichtigung der konkreten Erfolgsaussichten angepasst werden.
(2) § 37a in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/2015 ist von den Mitgliedsinstituten gemäß § 7 Abs. 1 Z 21 ESAEG ehestmöglich, jedoch spätestens ab dem 1. Jänner 2016 anzuwenden.““
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