Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll83. Sitzung / Seite 203

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2. In Art. 2 lautet § 59 Z 2:

„2. (zu § 1 Abs. 2): Zwischen dem 1. Jänner 2018 und dem 31. Dezember 2018 gilt die gemäß § 1 Abs. 2 zu gründende Haftungsgesellschaft nicht als Sicherungseinrichtung im Sinne dieses Bundesgesetzes.“

3. In Art. 2 lautet § 59 Z 3 erster Satz:

„Bis zum 31. Dezember 2018 hat jeder Fachverband eine Sicherungseinrichtung zu unterhalten, die diesem Fachverband angehörende Kreditinstitute, die gemäß § 8 Abs. 1 oder gemäß § 45 Abs. 1 seiner Sicherungseinrichtung angehören müssen, sowie Kreditinstitute gemäß § 48 Abs. 2 und Wertpapierfirmen gemäß § 48 Abs. 3 aufzunehmen hat.“

4. In Art. 2 lautet § 59 Z 7:

„7. (zu § 8 Abs. 1): Abweichend von § 8 Abs. 1 gilt bis zum 31. Dezember 2018, dass CRR-Kreditinstitute mit Sitz in Österreich, die Einlagen entgegennehmen,

a) der Sicherungseinrichtung im Rahmen ihres Fachverbandes gemäß § 59 Z 3 anzugehören haben oder

b) sich, trotz unveränderter Fachverbandszugehörigkeit und vorbehaltlich der Zustim­mung der Sicherungseinrichtung ihres Fachverbandes und der Zustimmung der auf­nehmenden Sicherungseinrichtung, der Sicherungseinrichtung eines anderen Fachver­bandes anschließen können.“

5. In Art. 2, § 59 Z 9 lit. d wird die Wortfolge „Sicherungseinrichtungen gemäß Z 2“ durch die Wortfolge „Sicherungseinrichtungen gemäß Z 3“ ersetzt.

6. In Art. 2 lautet § 59 Z 13:

„13. (zu § 45 Abs. 1): Abweichend von § 45 Abs. 1 gilt bis zum 31. Dezember 2018, dass Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß § 45 Abs. 4 durchführen,

a) der Sicherungseinrichtung im Rahmen ihres Fachverbandes gemäß § 59 Z 3 anzu­gehören haben oder

b) sich, trotz unveränderter Fachverbandszugehörigkeit und vorbehaltlich der Zustim­mung der Sicherungseinrichtung ihres Fachverbandes und der Zustimmung der auf­nehmenden Sicherungseinrichtung, der Sicherungseinrichtung eines anderen Fachver­bandes anschließen können.“

7. In Art. 3 lautet Z 32:

„32. Nach § 103s wird folgender § 103t eingefügt:

„§ 103t. (1) Die Kreditinstitute und ihre jeweils für den Abschluss von Verträgen und Betriebsvereinbarungen zuständigen Organe haben darauf hinzuwirken, dass bis zum Inkrafttreten des BGBl. I Nr. xxx/2015 abgeschlossene vertragliche Vereinbarungen, die den Anforderungen der Z 11 lit. b der Anlage zu § 39b nicht entsprechen, soweit rechtlich zulässig, auf Grundlage einer objektiv nachvollziehbaren rechtskundigen Begut­achtung der Rechtslage und unter Berücksichtigung der konkreten Erfolgsaus­sichten angepasst werden.

(2) § 37a in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/2015 ist von den Mitgliedsinstituten gemäß § 7 Abs. 1 Z 21 ESAEG ehestmöglich, jedoch spätestens ab dem 1. Jänner 2016 anzuwenden.““

 


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