Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll83. Sitzung / Seite 202

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Dazu haben wir im Ausschuss noch einen Abänderungsantrag der Abgeordneten Mag. Andreas Zakostelsky, Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungs­vorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Einlagen­sicherung und Anlegerentschädigung bei Kreditinstituten erlassen wird und das Bank­wesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Wertpapieraufsichtsge­setz 2007, das Investmentfondsgesetz 2011, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Sparkassengesetz und das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz geändert werden (686 der Beilagen), in der Fassung des Ausschussberichtes (751 der Beila­gen), angekündigt, und ich möchte jetzt diesen Abänderungsantrag, der verteilt wird, kurz erläutern.

In Artikel 2 wird dem § 25 der Absatz angefügt: „Der Bundesminister für Finanzen kann nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Ermächtigung die Bundeshaftung für Kredit­ope­rationen gemäß Abs. 1 übernehmen.“ Es geht darum, dass, wenn der Fonds ausgeschöpft ist, dass über diese Sicherungseinrichtung, über die Haftung des Bundes weitere Kredite aufgenommen werden können, um der Haftung nachkommen zu können.

In § 59 Ziffern 2 und 3 geht es um eine Klarstellung der Haftungsgesellschaft neu beziehungsweise der Haftungsverbünde alt in diesem Übergang bis 2019.

Dann haben wir noch den § 59 Z 9, wo es um diese CRR-Kreditinstitute geht, die derzeit Einlagen entgegennehmen und einem Verbund angehören müssen.

Weiters: Die Übergangsregelung, die durch die Ergänzung des Abs. 2 eingefügt wird, soll die erforderlichen technischen Vorlaufzeiten bezüglich der Informationspflichten laut § 37a berücksichtigen. – Das ist der Abänderungsantrag.

Es wird hiermit ein einheitliches System geschaffen, die unterschiedlichen Systeme werden zusammengeführt. Es soll dadurch eine Stärkung des Vertrauens der Anleger in diese Sicherung stattfinden, und es wird auch klar festgehalten, dass die Finanz­marktaufsicht eine klare Aufsichts- und Berichtspflicht hat, womit das ganze System gestärkt wird. – Danke. (Beifall bei der SPÖ.)

15.07


Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag wurde gemäß § 53 Abs. 4 GOG an alle Abgeordneten verteilt und steht daher mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Andreas Zakostelsky, Jan Krainer und Kollegen

zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Kreditinstituten erlassen wird und das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Wertpapierauf­sichts­gesetz 2007, das Investmentfondsgesetz 2011, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Sparkassengesetz und das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz geändert werden (686 der Beilagen), in der Fassung des Ausschussberichtes (751 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

1. In Art. 2 wird dem § 25 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Bundesminister für Finanzen kann nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Ermächtigung die Bundeshaftung für Kreditoperationen gemäß Abs. 1 übernehmen.“

 


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