Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll83. Sitzung / Seite 204

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8. In Art. 3, Z 33 wird in der Anlage zu § 37a im letzen Absatz die Wortfolge „Wenn Einlagen gedeckt sind“ durch die Wortfolge „Wenn Einlagen erstattungsfähig sind“ ersetzt.

Begründung

Zu Z 1:

Die bisherige Regelung in § 93a Abs. 3 BWG, wonach der Bund für aufgenommene Fremdmittel eine Haftung übernehmen kann, soll in das ESAEG übernommen werden. Es ist jedoch festzuhalten, dass diese Ermächtigung nur deklaratorischen Charakter hat, da im Bedarfsfall ein gesondertes anlassbezogenes Haftungsgesetz erforderlich ist. Auch kann die Klärung einer allenfalls gegebenen beihilferechtlichen Dimension mit der Europäischen Kommission bisher und weiterhin nur für einen konkreten Fall erfolgen.

Zu Z 2:

Hiermit soll die Gründungsmitgliedschaft der einheitlichen Sicherungseinrichtung an die Vorgaben des § 1 Abs. 2 angeglichen werden.

Zu Z 3, 4 und 6:

Durch diese Änderungen wird sichergestellt, dass Kreditinstitute im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2018 von der Sicherungseinrichtung ihres Fachverbandes in die Siche­rungseinrichtung eines anderen Fachverbandes wechseln können, ohne dass damit auch zwingend ein Fachverbandswechsel des Kreditinstituts einhergehen muss. Bei einem Wechsel der Sicherungseinrichtung ist § 39 ESAEG zu beachten.

Zu Z 5:

Redaktionelle Anpassung.

Zu Z 7:

Die Übergangsregelung, die durch die Ergänzung eines Abs. 2 eingefügt wird, soll die erforderlichen technischen Vorlaufzeiten bezüglich der Informationspflichten gemäß § 37a berücksichtigen. Abs. 1 enthält den unveränderten Wortlaut von § 103t laut Regierungsvorlage.

Zu Z 8:

Hiermit erfolgt eine redaktionelle Anpassung in Entsprechung der Vorgaben des § 37a Abs. 2 BWG.

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Präsidentin Doris Bures: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Vogl. – Bitte.

 


15.07.31

Abgeordneter Ing. Markus Vogl (SPÖ): Ich möchte auf den Tagesordnungspunkt 6 eingehen, mit dem wir heute das Börsegesetz ändern werden. Im Wesentlichen geht es dabei darum, dass wir mehrere EU-Richtlinien mit dieser Gesetzesänderung um­setzen werden. Diese EU-Richtlinien haben drei wesentliche Zielsetzungen. Zum einen geht es darum, mehr Informationen über gesellschaftlich relevante Belange von Unternehmen zu bekommen. Zum Zweiten geht es darum, für KMUs Verwaltungs­vereinfachungen zu machen, und zum Dritten geht es darum – und das ist eigentlich der wesentliche Punkt –, mehr Transparenz und Sicherheit für AnlegerInnen zu erreichen.

 


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