Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll83. Sitzung / Seite 220

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diese Interessen auch entsprechend wahrzunehmen. Ich bin überzeugt, dass da ein Interessenausgleich im Interesse der Möglichkeit der Fortführung wirtschaftlicher Ein­heiten gelingen wird.

Ein weiteres Thema, auf das ich kurz eingehen möchte, ist mir auch persönlich ein wichtiges Anliegen, nämlich die bereits erwähnten Pflegeleistungen an den Erblasser, die Berücksichtigung finden sollen: Ja, wir waren da vorsichtig, wir wollten das auf Verwandte, die Pflegeleistungen erbringen, eingeschränkt wissen, aber in diesen Fällen ist es unzweifelhaft gerechtfertigt, das im Erbfall von Amts wegen zu berücksichtigen. Das ist der entscheidende Punkt. Wenn jemand, der nicht verwandt ist, Pflegeleistungen erbringt, dann wird er das ja normalerweise ohnehin immer entgeltlich tun, daher sehe ich da nicht wirklich ein Problem; dadurch, dass wir Verwandte, die Pflegeleistungen erbringen, von Amts wegen berücksichtigen wollen, geht niemand leer aus, wenn er Pflegeleistungen erbracht hat.

Wir haben dafür etwas ganz Neues erschaffen, nämlich ein gesetzliches Pflegever­mächtnis, das sicherstellt, dass Pflegeleistungen durch Angehörige im Erbrecht Berück­sichtigung finden sollen. Im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens muss dann eben der Notar als Gerichtskommissär versuchen, unter den Erben das Einver­nehmen über die in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Erblassers geleistete Pflege herzustellen. Ich bin auch da optimistisch, dass das gelingen wird, weil es eben von Amts wegen zu erfolgen hat.

Um eine Grundlage für die Höhe des Pflegevermächtnisses zu haben, wird sich der Gerichtskommissär entsprechende Unterlagen über den Bezug des Pflegegeldes und den tatsächlichen Aufwand der Pflege beschaffen können. So können wir sicherstellen, dass das Thema Pflege und das Recht auf eine Abgeltung innerhalb der Verwandt­schaft im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens von Amts wegen thematisiert wird, und ich gehe davon aus, dass in vielen Fällen unter Einsatz gerichtlicher oder auch notarieller Autorität eine rasche Einigung diesbezüglich erzielt werden kann. Ich glaube, dass gerade dieser Punkt entgegen den geäußerten Befürchtungen ein Ele­ment der Neuregelung darstellt, das Streitigkeiten – auch Rechtsstreitigkeiten – in diesem Bereich sogar entgegenwirken und diesen vorbeugen kann. Das halte ich für ganz zentral.

Das Thema Pflege ist natürlich eines, das ganz zentrale Bedeutung hat. Wenn nun Pflegeleistungen innerhalb der Familie erbracht werden, dann soll das auch im Erbrecht entsprechend Berücksichtigung finden.

Was jetzt die Detailkritik, die heute vorgebracht wurde, betrifft, so möchte ich schon insofern darauf eingehen, als ich wirklich sagen möchte, dass ich diese Detailkritik, die hier erwähnt wurde und gekommen ist, durchaus nachvollziehen kann. Wir haben das im Justizausschuss wirklich lange und ausführlich debattiert, lieber Herr Kollege Stefan. Letztlich sind wir zur Überzeugung gelangt – und das war auch letztlich die mehrheitliche Auffassung –, dass es diese Detailkritik nicht rechtfertigen würde, hier noch Änderungen vorzunehmen. Man kann natürlich einen Gesetzentwurf und über­haupt ein Gesetz konstruktiv auslegen, man kann versuchen, das herauszulesen, was wirklich konstruktiv damit gemeint ist. Oder man kann natürlich auch versuchen, irgendwelche begriffliche Ungenauigkeiten zu finden und daran irgendwelche Beden­ken aufzuhängen.

Aber eines möchte ich schon sagen, ohne jetzt diese Detailkritik abwerten zu wollen, aber man kann zuerst – und daran hat es mich erinnert – Haarspalterei betreiben und dann das gespaltene Haar in der Suppe suchen, und dort wird man es auch finden. Ich glaube, dass gerade der Berufsstand der Notare dafür bekannt ist, dass er in der Funktion des Gerichtskommissärs in Verlassenschaftsverfahren sehr umsichtig und


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