Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll83. Sitzung / Seite 228

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10. In der Ziffer 74 im § 132 Abs. 2 wird die Zahl "300.000" durch die Zahl "70.000" ersetzt.

11. In der Ziffer 75 im § 133 Abs. 2 wird die Zahl "300.000" durch die Zahl "70.000" ersetzt.

12. In der Ziffer 76 im § 134 Abs. 3 wird die Zahl "300.000" durch die Zahl "70.000" ersetzt.

13. In der Ziffer 77 im § 135 Abs. 2 wird die Zahl "300.000" durch die Zahl "70.000" ersetzt.

14. In der Ziffer 78 im § 136 Abs. 3 wird die Zahl "300.000" durch die Zahl "70.000" ersetzt.

15. In der Ziffer 83 im § 147 Abs. 3 wird die Zahl "300.000" durch die Zahl "70.000" ersetzt.

16. In der Ziffer 85 im § 148a Abs. 2 wird die Zahl "300.000" durch die Zahl "70.000" ersetzt.

17. In der Ziffer 87 im § 153 Abs. 3 wird die Zahl "300.000" durch die Zahl "70.000" ersetzt.

18. In der Ziffer 90 im § 153b Abs. 4 wird die Zahl "300.000" durch die Zahl "70.000" ersetzt.

19. In der Ziffer 95 im § 156 Abs. 2 wird die Zahl "300.000" durch die Zahl "70.000" ersetzt.

20. In der Ziffer 103 im § 164 Abs. 4 wird die Zahl "300.000" durch die Zahl "70.000" ersetzt.

21. In der Ziffer 162 im § 233 wird in Abs. 2 wird die Zahl "300.000" durch die Zahl "70.000" ersetzt.

22. In der Ziffer 163 im § 234 Abs. 2 wird die Zahl "300.000" durch die Zahl "70.000" ersetzt.

23. in der Ziffer 178 lautet der § 281 samt Überschrift wie folgt:

"§ 281. Wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, zum allgemeinen Ungehorsam gegen ein Gesetz auffordert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen."

24. In der Ziffer 175 lautet der Abs. 3 wie folgt:

"(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer sich freiwillig aus der Zusammenkunft zurückzieht oder ernstlich zurückzuziehen sucht, bevor sie zu einer Gewaltanwendung geführt hat und den Behörden die Absicht der Personen nach Abs. 2 gemeldet hat, es sei denn, dass er an der Zusammenkunft in der in Abs. 2 umschriebenen Weise teilgenommen hat."

25. In der Ziffer 179 lautet der § 283 Abs. 1 wie folgt:

"§ 283. (1) Wer öffentlich auf eine Weise, dass es einer breiten Öffentlichkeit zugäng­lich wird,

1. zu Gewalt gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere nach den vorhandenen oder fehlenden Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder natio­nalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer körperlichen oder geistigen Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Per-


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