Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll83. Sitzung / Seite 229

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sonen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zuge­hörigkeit zu dieser Gruppe auffordert, oder zu Hass gegen sie anstiftet, oder

2. in der Absicht, die Menschenwürde anderer zu verletzen, eine der in Z 1 bezeich­neten Gruppen in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, diese Gruppe in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, oder

3. Verbrechen im Sinne der §§ 321 bis 321f, die von einem inländischen oder einem internationalen Gericht rechtskräftig festgestellt wurden, billigt, leugnet, gröblich verharmlost oder rechtfertigt, wobei die Handlung gegen eine der in Z 1 bezeichneten Gruppen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe gerichtet ist und in einer Weise begangen wird, die geeignet ist, zu Gewalt oder Hass gegen solch eine Gruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe anzustiften, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu be­strafen."

26. In der Ziffer 180 lautet der § 284 samt Überschrift wie folgt:

Verhinderung der Teilnahme an oder Sprengung einer Versammlung

"§ 284 Wer eine Versammlung, einen Aufmarsch oder eine ähnliche Kundgebung, die nicht verboten sind, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt verhindert oder sprengt sowie eine ungehinderte Teilnahme oder Durchführung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt verhindert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. "

Begründung

Die Gewerbsmäßige Begehung auf ihre Ursprüngliche Form zurückzuführen liegt daran, dass die Form in der Regierungsvorlage für die Staatsanwaltschaft und für die tägliche Arbeit der Polizei nicht handhabbar ist.

Alleine schon mit dem Begriff "Einkommen", welcher aus dem Steuerrecht kommt, wird es für Richter und Staatsanwälte ein Auslegungsproblematik geben.

Auch die Grenze von monatlich auf ein Jahr gerechnet € 400,- wird kaum nachweisbar sein.

Die Qualifikation betreffend die Körperverletzung an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten soll aufgrund des gesteigerten Unwertes der Handlung durch eigene Absätze in den §§ 83 bis 87 StGB hervorgehoben werden.

Die Einführung von Mindeststrafen ist der Gesetzgeber denjenigen Personen, die für die Rechtstaatlichkeit und Aufrechterhaltung der Demokratie ihr Leben und auch ihre Gesundheit riskieren, schuldig.

Die Praxis hat gezeigt, dass Personen, die Zeugen oder Sachverständige bei Gerichts­verhandlungen sind, massivem Druck durch Androhung körperlicher Gewalt ausgesetzt sind.

Insbesondere Beamte sind immer wieder körperlichen Attacken ausgesetzt; wie zum Beispiel ein Magistratsbeamter in Graz der am 24. Jänner 2013 von einem 22-jährigen mit einem Messer attackiert und schwer verletzt wurde.

Speziell Exekutivbeamte von Polizei und Justizwache, die im Sinne der Aufrecht­erhaltung der Sicherheit und Ordnung für die Republik und ihre Bürger ihren Dienst versehen, werden immer häufiger körperlichen Angriffen ausgesetzt.

 


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