Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Die eingangs bezeichnete Regierungsvorlage (689 d.B.) in der Fassung des Ausschussberichtes (728 d.B.) wird wie folgt geändert:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
26. Die Ziffer 16 der §70 wird wie folgt geändert:
"§ 70.Gewerbsmäßig begeht eine strafbare Handlung, wer sie in der Absicht vornimmt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen."
2. In der Ziffern 24 wird er § 83 wie folgt geändert:
"§ 83. (1) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt.
(3) Mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren ist der Täter zu bestrafen, wenn eine Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begangen worden ist.
3. In der Ziffer 25 wird der § 84 Abs.2 wie folgt geändert:
"(2) Mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren ist der Täter zu bestrafen, wenn eine Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 oder Abs. 4 oder Abs. 5) an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begangen worden ist.
4. In der Ziffer 26 wird der §85 folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) Mit einer Freiheitsstrafe von drei bis zu zehn Jahren ist der Täter zu bestrafen, wenn eine Körperverletzung (§ 85 Abs. 1 oder 2) an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begangen worden ist.
5. In der Ziffer 30 wird beim § 86 folgender Abs. 3 abgehängt:
(3) Mit einer Freiheitsstrafe von drei bis zu zehn Jahren ist der Täter zu bestrafen, wenn eine Körperverletzung (§ 86 Abs. 1 oder Abs. 2) an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begangen worden ist.
6. In der Ziffer 62 im § 126 Abs. 2 wird die Zahl "300.000" durch die Zahl "70.000" ersetzt.
7. In der Ziffer 65 im § 126a Abs. 4 Ziffer 1 wird die Zahl "300.000" durch die Zahl "70.000" ersetzt.
8. In der Ziffer 68 im § 126 Abs.3 Z1 wird die Zahl "300.000" durch die Zahl "70.000" ersetzt.
9. In der Ziffer 71 wird im § 128 Abs. die Zahl "300.000" durch die Zahl "70.000" ersetzt.
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