keit als Steuerungsmechanismus in der Gesellschaft beruhen kann. Daher ist es so wichtig, immer den Konsens zu suchen.
Wenn jetzt Kollege Steinhauser meint, es wäre schade, dass hier immer wieder zurückgerudert wurde und man hier immer wieder auch Veränderungen vornahm, dann muss ich sagen, das hat nichts mit Wankelmütigkeit zu tun. Ganz im Gegenteil, das ist der ehrliche Versuch, den breitestmöglichen Konsens zu finden, weil er notwendig ist. Das Strafrecht dient letztlich wie das Recht allgemein der Friedenssicherung nach innen und nach außen. Wir brauchen den breitestmöglichen Konsens. Wir müssen die Polarisierung vermeiden, und dazu stehe ich. Es darf niemand in diesem Bereich seine persönliche Meinung verabsolutieren. Auch ich darf das nicht, und auch Sie, Kollege Steinhauser, sollten das nicht. Wir müssen hier auf Konsens bedacht sein, und Konsenssuche bedeutet einfach auch, Kompromisse einzugehen. Das haben wir hier sicher getan.
Eingehen auf Kritik von außen, Eingehen auf Argumente von unabhängigen externen Experten: Das haben wir getan, und es hat dazu geführt, dass wir im Rahmen der Begutachtung noch vieles verändert haben. – Und gut war es, dazu stehe ich. Ich finde, das soll auch so sein, das ist notwendig.
Das, Kollege Steinhauser, was Sie mir jetzt als Wankelmütigkeit ankreiden, ist in Wirklichkeit echte Konsequenz, nämlich Konsequenz in der Suche nach einem tragfähigen Kompromiss, Konsequenz in der Suche nach Konsens. Dazu stehe ich. Ich gebe keine Ruhe, bis wir nicht einen Konsens gefunden haben. Das war letztlich das tragende Motiv meiner Tätigkeit in diesem Bereich, und das ist auch sinnvoll.
Ich freue mich, Herr Kollege Steinhauser, dass Sie sagen, in der Problemanalyse würden wir weitgehend übereinstimmen. – Ja, aber eine Umsetzung dessen, was man vielleicht in der Problemanalyse als richtig erkennt – persönlich als richtig erkennt –, ohne Berücksichtigung anderer Meinungen, das hielte ich im Interesse auch des Rechts an sich für nicht richtig.
Aber Sie können es allenfalls einmal versuchen. Sie brauchen nur dafür zu sorgen, dass Sie einmal die absolute Mehrheit haben. Dann können Sie gerne eins zu eins umsetzen wollen, was Sie als richtig empfinden, aber ich würde auch dann davor warnen, eine persönliche Meinung als richtig zu verabsolutieren. Es würde nicht wirklich dem Recht und seiner eigentlichen Aufgabe, nämlich der Friedenssicherung nach innen und nach außen, dienen.
Nun vielleicht noch zu zwei Punkten im Detail, weil das auch von Ihnen, Kollege Steinhauser, erwähnt worden ist. – Die Änderung im Verhetzungstatbestand und das von Ihnen herausgegriffene Element dient der Präzisierung des Tatbestandes. Die Absichtlichkeit betrifft einen Teil des Tatbestandes und ist notwendig, um eine entsprechende Präzisierung zu erreichen, denn letztlich geht es um einen Aspekt, der bis jetzt nicht aufgetaucht ist, nämlich um die Rechtssicherheit.
Rechtssicherheit und die entsprechenden rechtsstaatlichen Kriterien sind gerade im Strafrecht, wo es um entsprechende Sanktionen geht, unverzichtbar. Es ist ganz, ganz wichtig, dies mitzuberücksichtigen.
Wichtig ist mir – und auch dazu stehe ich –, dass der von Ihnen gelobte erhöhte Schutz der sexuellen Selbstbestimmung im Strafrecht tatsächlich verwirklicht werden kann. Ich halte es für sehr wichtig, dass wir mit dieser neuen Strafbestimmung der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung einen echten Fortschritt erzielen. Ich stehe auch dazu, dass wir den Tatbestand sexuelle Belästigung vorsichtig und sinnvoll erweitert haben. Auch das ist notwendig. Ich weiß, dass das manchen zu wenig weit und anderen wieder zu weit geht, aber ich denke, das, was hier jetzt an Formulierung vorliegt, ist
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