Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll83. Sitzung / Seite 287

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anderes vereinbart hat. Durch diese Vorschrift werden Urheberrechte, die an den bei der Schaffung des Filmwerks benutzten Werken bestehen, ebenso wenig berührt wie diejenigen des Hauptregisseurs.“

2. Nach Art 1 Z.3 werden folgende Z. 3a bis 3d eingefügt:

3a. § 38 Abs. 1a wird aufgehoben.

3b. § 38 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Die Rechtseinräumung an den Filmhersteller gilt

(i) in Bezug auf noch nicht bekannte Nutzungsarten, künftig gewährte Verwer­tungsrechte und für Zeiträume einer Schutzfristverlängerung mit der Maßgabe, dass dem Urheber gegen den Filmhersteller ein Anspruch auf einen angemessenen Anteil an den Erträgnissen hieraus zusteht (§ 38a Abs. 2), und

(ii) in Bezug auf die öffentliche Wiedergabe im Sinn des § 18 Abs. 3 und § 59, die Weiterleitung von Rundfunksendungen im Sinn des § 59a Abs. 1 und das Vermieten von Werkstücken (§ 16a Abs. 5) mit der Maßgabe, dass der Nutzer dem Urheber gleichwohl eine angemessene Vergütung zu bezahlen hat (§ 38a Abs. 2).“

(3) Die gesetzlichen Vergütungsansprüche des Filmurhebers stehen diesem – vor­behaltlich der Ansprüche des ausübenden Künstlers (§ 69 Abs. 1) und des Laufbild­herstellers (§ 74 Abs. 7) – zur Gänze zu (§ 38a Abs. 1).“

3c. In § 38 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Auf die Rechte und Ansprüche nach den Absätzen 2 und 3 kann im Voraus nicht verzichtet werden.“

(5) Bis zum Beweis des Gegenteils gilt als Filmhersteller, wer als solcher auf den Vervielfältigungsstücken eines Filmwerkes in der üblichen Weise durch Angabe seines wahren Namens, seiner Firma oder eines von ihm bekanntermaßen gebrauchten Decknamens oder Unternehmenskennzeichens bezeichnet wird. Dasselbe gilt von dem, der bei einer öffentlichen Aufführung oder bei einer Rundfunksendung des Film­werkes auf die angegebene Art als Filmhersteller bezeichnet wird, sofern nicht die im vorigen Satz aufgestellte Vermutung dafür spricht, dass Filmhersteller ein anderer ist.“

3d. Nach § 38 wird folgender § 38a samt Überschrift eingefügt:

„Verteilungsregelung

§ 38a. (1) Die Vergütungsansprüche des Filmurhebers nach § 38 Abs. 2, des ausübenden Künstlers (Filmdarstellers) nach § 69 Abs. 1 und des Filmherstellers nach § 74 Abs. 7 stehen diesen Gruppen von Berechtigten - unvorgreiflich für die interne Verteilung durch die Verwertungsgesellschaft der Filmurheber und Filmdarsteller (§ 14 VerwGesG) - zu gleichen Teilen zu.

(2) Abs 1 gilt für die Rechte und Ansprüche nach § 38 Abs. 2 entsprechend.“

3. In Art. 1 Z. 27 lautet § 69:

„§ 69. (1) Verpflichtet sich eine der in § 66 Abs. 1 genannten Personen vertraglich dazu, an der Herstellung eines gewerbsmäßig hergestellten Filmwerks oder kinema­tografischen Erzeugnisses mitzuwirken, räumt sie dem Filmhersteller an ihrer Dar­bietung ein unbeschränktes Nutzungsrecht ein, wenn sie mit dem Filmhersteller nichts anderes vereinbart hat. Die gesetzlichen Vergütungsansprüche dieser Personen


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