Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll83. Sitzung / Seite 288

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stehen diesen – vorbehaltlich der Ansprüche des Filmurhebers (§ 38 Abs. 3) und des Laufbildherstellers (§ 74 Abs. 7) – zur Gänze zu (§ 38a Abs. 1).

(2) Zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke darf jede natürliche Person durch Rundfunk gesendete Vorträge oder Auffüh­rungen sowie die mit Hilfe eines Bild- oder Schallträgers bewirkte Wiedergabe eines Vortrages oder einer Aufführung auf einem Bild- oder Schallträger festhalten und von diesem einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen. § 42 Abs. 2 und 3 sowie 5 bis 7, § 42a, § 42b Abs. 1 und 3 bis 6 gelten entsprechend.

(3) § 38 Abs. 2, 4 und 5, § 56 Abs. 1 und 3 sowie § 56a gelten entsprechend.“

Begründung

Die Regierungsvorlage beinhaltet eine Reihe von Regelungen, die die Position von Filmschaffenden verschlechtern. Statt die Urheberrechte von Filmschaffenden zu stärken, schränkt sie diese weiter ein als bisher.

Zur Verwertung:

Große Rechtsunsicherheit wird durch die Möglichkeit der mehrfachen Abtretung der Rechte geschaffen. Die Filmurheber haben damit das Recht, ihre Rechte mehrfach abzugeben, aber keinesfalls sie zu behalten. Dies führt etwa dazu, dass Filmurheber die ihnen zustehenden Rechte nicht wirksam ihrer Verwertungsgesellschaft (VDFS) einräumen können. Für das Recht des integralen Kabelweiterleitung (§ 59a UrhG) bedeutet dies, dass Filmurheber (und Filmdarsteller) dieses Recht nur ihren Pro­duzenten einräumen können und nach § 38 Abs 1a UrhG dann nur zu einem Drittel (!) als „Untermieter“ beteiligt sind.

Die Sondervorschrift des § 38 Abs. 1a für Einkünfte aus der integralen Kabel­weiterleitung benachteiligt die Filmurheber und Filmdarsteller besonders und sollte deshalb aufgegeben werden. Aus Sicht der Filmschaffenden scheint es untragbar, dass Filmurhebern und Filmdarstellern zusammen nur ein Drittel zustehen soll, den Produzenten dagegen zwei Drittel, wobei noch gesondert Ansprüche aus dem Leis­tungsschutzrecht des Laufbildherstellers geltend gemacht werden.

Die neu hinzugekommene Einbeziehung von Übersetzungen und (filmischen) Bear­beitungen bzw. Umgestaltungen eines Filmwerks steht mit der Regelung des § 39 in Widerspruch. Denn nach § 39 Abs 4 bedarf es hierfür grundsätzlich der Einwilligung des Filmurhebers, während bestimmte Sonderfälle im zweiten Satz dieser Bestimmung ohnehin geregelt sind. Wenn für diese Einwilligung nun gleichfalls eine gesetzliche Vermutung eingeführt werden soll, so ist dies mit den Wertungen der erwähnten Bestimmungen unverträglich und stellt gegebenenfalls eine weitere Verschlechterung der Rechtsposition von Filmurhebern dar, die durch nichts begründet ist.

Zu den gesetzlichen Vergütungsansprüchen:

Das Festhalten der Regierungsvorlage an der Hälfteregelung für alle Vergütungs­ansprüche mit Ausnahme der Leerkassettenvergütung, ist gleichfalls nicht verständlich und steht jedenfalls mit dem Geist der „Luksan/Van der Let“ Entscheidung des EuGH in Widerspruch.

Zur Regelung für Filmdarsteller:

Gemäß der Vermiet- und Verleihrichtlinie ist es dem Gesetzgeber der Mitgliedstaaten zwar vorbehalten, eine dem Art. 3 Abs. 4 entsprechende Vermutungsregelung – bei


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