Gewährung eines unverzichtbaren Anspruchs auf angemessene Vergütung im Sinn des Art. 5 – vorzusehen, keineswegs aber eine originäre Rechtseinräumung an den Produzenten. Die vorgeschlagene Regelung, wonach die Rechte von Filmdarstellern originär dem Produzenten zustehen sollen, ist deshalb jedenfalls unionrechtswidrig.
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Entschließungsantrag
der Abgeordneten Wolfgang Zinggl, Freundinnen und Freunde betreffend Urhebervertragsrecht
eingebracht im Zuge der Debatte über die Regierungsvorlage: Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz und das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 geändert werden (Urheberrechts-Novelle 2015 - Urh-Nov 2015) (687 d.B.)
Begründung
Kunstschaffende stehen in Vertragsverhandlungen zumeist übermächtigen Verhandlungspartnern gegenüber, womit es für sie unmöglich ist, eigene Vertragsbedingungen durchzusetzen. Um die soziale Lage von Kunstschaffenden zu verbessern, ist ein Urhebervertragsrecht notwendig, das Schieflagen in der Verhandlungsposition auszugleicht und ihnen einen gerechten Anteil an der Verwertung ihrer Werke sichert. In der Debatte darüber werden beispielsweise immer wieder folgende Regeln eingefordert:
die angemessene Vergütung sowie Unverzichtbarkeit und Unabtretbarkeit von Vergütungsansprüchen
ein Verbot oder zumindest eine Beschränkung von Buy-out- und 360-Grad-Verträgen
ein Bestsellerparagraf
die räumliche, zeitliche oder inhaltliche Begrenzung von Verträgen, um die Flexibilität von Kunstschaffenden zu steigern, und um Konzentrationstendenzen auf dem Markt entgegen zu wirken
die gesetzliche Verankerung des Zweckübertragungsgrundsatzes
die Unwirksamkeit der Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten
der Ausbau der gesetzlichen Auslegungsregeln, um sicherzustellen, dass im Zweifelsfall das Werknutzungsrecht beim Urheber/bei der Urheberin verbleibt
Verfahren bei Nicht-Zustandekommen von Rahmenverträgen, die rechtlich verbindliche Schlichtung durch einen Urheberrechtssenat.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
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