Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll83. Sitzung / Seite 289

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Gewährung eines unverzichtbaren Anspruchs auf angemessene Vergütung im Sinn des Art. 5 – vorzusehen, keineswegs aber eine originäre Rechtseinräumung an den Pro­duzenten. Die vorgeschlagene Regelung, wonach die Rechte von Filmdarstellern originär dem Produzenten zustehen sollen, ist deshalb jedenfalls unionrechtswidrig.

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Entschließungsantrag

der Abgeordneten Wolfgang Zinggl, Freundinnen und Freunde betreffend Urheber­vertragsrecht

eingebracht im Zuge der Debatte über die Regierungsvorlage: Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz und das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 geändert werden (Urheberrechts-Novelle 2015 - Urh-Nov 2015) (687 d.B.)

Begründung

Kunstschaffende stehen in Vertragsverhandlungen zumeist übermächtigen Verhand­lungs­partnern gegenüber, womit es für sie unmöglich ist, eigene Vertragsbedingungen durchzusetzen. Um die soziale Lage von Kunstschaffenden zu verbessern, ist ein Urhebervertragsrecht notwendig, das Schieflagen in der Verhandlungsposition auszu­gleicht und ihnen einen gerechten Anteil an der Verwertung ihrer Werke sichert. In der Debatte darüber werden beispielsweise immer wieder folgende Regeln eingefordert:

die angemessene Vergütung sowie Unverzichtbarkeit und Unabtretbarkeit von Vergütungsansprüchen

ein Verbot oder zumindest eine Beschränkung von Buy-out- und 360-Grad-Verträgen

ein Bestsellerparagraf

die räumliche, zeitliche oder inhaltliche Begrenzung von Verträgen, um die Flexibilität von Kunstschaffenden zu steigern, und um Konzentrationstendenzen auf dem Markt entgegen zu wirken

die gesetzliche Verankerung des Zweckübertragungsgrundsatzes

die Unwirksamkeit der Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten

der Ausbau der gesetzlichen Auslegungsregeln, um sicherzustellen, dass im Zweifels­fall das Werknutzungsrecht beim Urheber/bei der Urheberin verbleibt

Verfahren bei Nicht-Zustandekommen von Rahmenverträgen, die rechtlich verbindliche Schlichtung durch einen Urheberrechtssenat.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

 


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