Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll83. Sitzung / Seite 292

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rregister, das Zweitverwertungsrecht für wissenschaftliche Arbeiten – allerdings mit einigen kritischen Anmerkungen und Einschränkungen, die Kollegin Maurer, glaube ich, in ihrem Abänderungsantrag ausführen wird.

Nicht erfreulich, wie es auch Kollegin Hakel und Kollege Zinggl erwähnt haben, ist die Nachfolgeregelung der Cessio Legis. Wir haben der SPÖ ein kleines Angebot mitgebracht, falls sie vielleicht ein bisschen koalitionsbrüchig werden will. Wir haben einen Abänderungsantrag mit, der eben die Regisseurinnen und Regisseure berück­sichtigt und der, weil er nicht lang genug ist, nicht verteilt werden konnte – also muss ich ihn lesen.

Ich bringe deshalb folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

des Abgeordneten Niko Alm, Kollegin und Kollegen

zur Regierungsvorlage: Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz und das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 geändert werden

„I. In Artikel 1 wird Ziffer 3 wie folgt geändert:

§ 38 Abs. 1 lautet:

,(1) Wer sich zur Mitwirkung bei der Herstellung eines Films verpflichtet, räumt damit für den Fall, dass er ein Urheberrecht am Filmwerk erwirbt, dem Filmhersteller im Zweifel das ausschließliche Recht ein, das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Filmwerkes auf alle Nutzungsarten zu nutzen. Hat der Urheber des Filmwerkes dieses Nutzungsrecht im Voraus einem Dritten eingeräumt, so behält er gleichwohl stets die Befugnis, dieses Recht beschränkt oder unbeschränkt dem Filmhersteller einzuräumen. Das Urheberrecht an den zur Herstellung des Filmwerkes benutzten Werken, wie Roman, Drehbuch und Filmmusik, und das Urheberrecht des Hauptregisseurs bleibt unberührt. Dieser Absatz gilt für die Rechte zur filmischen Verwertung der bei der Herstellung eines Filmwerkes ent­stehenden Lichtbildwerke entsprechend. Die gesetzlichen Vergütungsansprüche des Filmurhebers stehen dem Filmhersteller und dem Filmurheber je zur Hälfte zu, soweit sie nicht unverzichtbar sind.‘

II. In Artikel 1 wird nach Ziffer 3 folgende Ziffer 3a eingefügt:

§ 39 Abs. 4 lautet:

,(4) Zur Verwertung von Bearbeitungen und Übersetzungen des Filmwerks bedarf es außer der Einwilligung des Filmherstellers und des Hauptregisseurs auch der Einwil­ligung der in der Urheberbezeichnung genannten sonstigen Urheber. Soweit diese sonstigen Urheber mit dem Filmhersteller nichts anderes vereinbart haben, bedarf es dieser Einwilligung nicht für Übersetzungen und Bearbeitungen einschließlich der Fertigstellung des unvollendet gebliebenen Filmwerks, die nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen zur normalen Verwertung des Filmwerks erforderlich sind und die geistigen Interessen der Urheber am Werk nicht beeinträchtigen.‘“

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So viel zu diesem Punkt.

Verbesserungen gibt es auch bei den Verwertungsgesellschaften, allerdings aus einem sehr traurigen Anlass, nämlich der Speichermedienvergütung, die eben schon ange-


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